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Datum: 01.04.2026

Mit dem neuen Jagdjahr gilt neues Jagdgesetz

Untere Jagdbehörde informiert über Änderungen zum 1. April

In Bayern tritt am 1. April und damit pünktlich zum Beginn des neuen Jagdjahres das neue Landesjagdrecht in Kraft. Die Änderungen, über die die untere Jagdbehörde am Landratsamt Schwandorf informiert, betreffen das Bayer. Jagdgesetz, die Ausführungsverordnung zum Bayer. Jagdgesetz und die Jäger- und Falknerprüfungsordnung.

Angekündigt waren diese Änderungen bereits seit längerer Zeit. Zunächst galt es aber, erst noch zu den verschiedenen Auffassungen zwischen der Obersten Jagdbehörde von Staatsminister Hubert Aiwanger und der Obersten Forstbehörde von Staatsministerin Michaela Kaniber einen tragfähigen Konsens zu finden. Dies gelang schließlich im letzten Jahr, so dass das Fachministerium den Gesetzesentwurf finalisieren und nach der Verbandsanhörung dem Landtag zur Verabschiedung vorlegen konnte. Der Bayerische Landtag hat schließlich am vergangenen Donnerstag den Gesetzesentwurf verabschiedet und damit den Weg für seine Bekanntmachung und Inkraftsetzung frei gemacht.

Die von Staatsminister Hubert Aiwanger mit zwei Schreiben bereits im Februar an die Jagdreviere und Jagdgenossenschaften angekündigten Gesetzesänderungen treten ab 01.04.2026 in Kraft. Kerninhalte der Änderungen sind geänderte Schusszeiten bei einzelnen Tierarten. So dürfen der Rehbock und das sog. Schmalreh z.B. künftig schon ab 15.04. bejagt werden.

Als wesentlichste Änderung zu der seit nahezu drei Jahrzehnten praktizierten Abschussplanung beim Rehwild haben alle Jagdreviere nun die Wahlmöglichkeit, aus dieser Abschussplanung auszutreten und die Bejagung ohne Vorgabe der Jagdbehörde selbst zu regeln.

Eine entscheidende Verbesserung bei der Bejagung des Wolfes soll die Aufnahme dieser Tierart ins Jagdrecht bringen. Die Bejagung dieser Tierart wurde grundsätzlich erlaubt, soweit auch das gleichzeitig zu beachtende Natur- und Artenschutzrecht eine letale Entnahme des Wolfes erlaubt.

Gleichzeitig wurde auch der bei uns nicht heimische Goldschakal ins Jagdrecht aufgenommen, um auch hier die Bejagung dieser gebietsfremden Art, die sich ähnlich negativ auf Nutztierbestände auswirkt, zu erleichtern.

Weitere Änderungen und Klarstellungen erfolgten in Bezug auf die Auswirkungen einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf die Nenngröße der bejagbaren Fläche eines Jagdrevieres. Diese bleibt künftig von einer derartigen Planung unberührt, so dass insbesondere bei kleineren Revieren ein Untergang wegen Unterschreitung der Mindestfläche von 250 ha ausgeschlossen wird.

Eine Klarstellung erfolgte im Themenbereich der Rettung von Kitzen, Kleinsäugern und Bodenbrütern im Zusammenhang mit der Wiesenmahd. Helfer, die sich bisher bei Absuchaktionen beteiligten und jeweilige Tiere retteten, bewegten sich in einer rechtlichen Grauzone. Der Gesetzgeber hat nun Klarheit geschaffen und diese Aktionen auch für Nichtjäger unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt.

Die untere Jagdbehörde wird die Rechtsänderungen bei den anstehenden Hegeschauen im Landkreis Schwandorf näher beleuchten. Hierzu sind neben der Jägerschaft auch die Jagdvorsteher, Jagdgenossen und die Bevölkerung eingeladen.