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Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit/Beschäftigung eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

Die Belehrung erfolgt in Präsenz durch das Gesundheitsamt als Einzel- oder Sammelbelehrung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Belehrung über das bereitgestellte Onlineverfahren durchzuführen.

Allgemeine Informationen

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt. Beachten Sie, dass Sie die Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nur benötigen, wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind oder wenn sie mit Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in § 42 IfSG Absatz 2  genannten Lebensmittel beschäftigt sind und dabei mit diesen in Berührung kommen.

Voraussetzungen

  • Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit, in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen
  • Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach § 42 IfSG

Zuständigkeit des Gesundheitsamtes Schwandorf

Damit das Gesundheitsamt Schwandorf eine Infektionsschutzbelehrung durchführen darf, muss eine der folgenden Voraussetzungen zur örtlichen Zuständigkeit vorliegen:

  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Schwandorf oder
  • Sie haben eine Arbeitsstelle im Landkreis Schwandorf, für die Sie eine Infektionsschutzbelehrung benötigen oder
  • Sie planen eine Arbeitsstelle im Landkreis Schwandorf anzunehmen, für die Sie eine Infektionsschutzbelehrung benötigen.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Belehrung ist § 43 IfSG.

Online- oder Präsenz-Belehrung