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Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit/Beschäftigung eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

Die Belehrung erfolgt über das Onlineverfahren. In Ausnahmefällen kann die Belehrung in Präsenz als Einzel- oder Sammelbelehrung durchgeführt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Ansprechpartner. 

Allgemeine Informationen

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind Sie verpflichtet, max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Sie, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Sie erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt. Beachten Sie, dass Sie die Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nur benötigen, wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind oder wenn sie mit Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in § 42 IfSG Absatz 2  genannten Lebensmittel beschäftigt sind und dabei mit diesen in Berührung kommen.

Voraussetzungen

  • Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit, in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen
  • Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach § 42 IfSG

Zuständigkeit des Gesundheitsamtes Schwandorf

Damit das Gesundheitsamt Schwandorf eine Infektionsschutzbelehrung durchführen darf, muss eine der folgenden Voraussetzungen zur örtlichen Zuständigkeit vorliegen:

  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Schwandorf oder
  • Sie haben eine Arbeitsstelle im Landkreis Schwandorf, für die Sie eine Infektionsschutzbelehrung benötigen oder
  • Sie planen eine Arbeitsstelle im Landkreis Schwandorf anzunehmen, für die Sie eine Infektionsschutzbelehrung benötigen.

Was heißt gewerbsmäßig?

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des IfSG liegt vor bei einer auf gewisse Dauer angelegten Tätigkeit, die nachhaltig organisiert und mit Wiederholungscharakter ist (nicht zwingend mit Gewinnerzielungsabsicht).

Bei Festen gemeinnütziger Vereine fehlt es i.d.R. an der Gewerbsmäßigkeit, da die Mitwirkung der ehrenamtlichen Helfer typischerweise gelegentlich, anlassbezogen und ohne nachhaltige organisatorische Einbindung erfolgt (s. unten „Ehrenamtliche Helfer – Vereinsfeiern“).

Schema zur Abgrenzung zwischen unentgeltlicher (gebührenpflichtig) und ehrenamtlicher (gebührenfrei) Tätigkeit

TätigkeitBelehrungspflicht nach § 43 IfSGGebührenpflicht 

Unentgeltlich nicht gewerbsmäßig

(einmalig)

           -            -  

Unentgeltlich gewerbsmäßig

(regelmäßig)

           +            +  

Gemeinnützig nicht gewerbsmäßig

(einmalig)

           -            -  

Gemeinnützig gewerbsmäßig

(regelmäßig)

           +            -  

Gebührenbefreiung

  • Schülerinnen und Schüler, sofern es sich um ein Praktikum zum Zweck der beruflichen Orientierung handelt, ein innerer Zusammenhang mit dem Schulbesuch besteht und das Praktikum in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt. Nachweis: Aussagekräftige Bescheinigung der Schule, ein Foto eines Schülerausweises ist nicht ausreichend
  • Ehrenamtliche Helfer der Tafel
    Nachweis: Bestätigung von der Tafel
  • Jäger im Zusammenhang mit einer Anmeldung zur Trichinenschulung im Veterinäramt des Landratsamtes Schwandorf
    Nachweis: Jagdschein
    Die Bescheinigung wird nach dem Trichinenkurs vor Ort vom Veterinäramt ausgehändigt

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Belehrung ist § 43 IfSG.

Online- oder Präsenz-Belehrung