Sprungziele
Inhalt

Arbeitskreis Sexueller Missbrauch

Der Arbeitskreis ist ein Zusammenschluss von Beratungs- und Hilfseinrichtungen, staatlichen Stellen und den Jugendsozialarbeitern an Schulen, die im Landkreis Schwandorf mit dem Thema "Sexueller Missbrauch" befasst sind. Er ist Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die von sexuellem Missbrauch unmittelbar betroffen sind, für Familienangehörige, Verwandte, Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte und Nachbarn von Opfern und Schutzbefohlenen, die sexuellen Missbrauch eines Kindes befürchten oder vermuten. Er ist Anlaufstelle für jeden, der sich über sexuellen Missbrauch informieren, darüber aufklären und zur Verhinderung oder Vorbeugung beitragen will. Der Arbeitskreis bietet Infomaterial und vermittelt Referentinnen für Informationsveranstaltungen.

Was ist sexuelle Gewalt

Kinder tragen niemals die Verantwortung für einen sexuellen Übergriff. Kinder beobachten, fragen, probieren und begreifen die Welt mit allen Sinnen. Um leben und wachsen zu können, benötigen sie die Unterstützung der Erwachsenen. Sie brauchen Liebe, Geborgenheit, Zärtlichkeit, Hilfe, Schutz und Sicherheit. Darauf sind Mädchen und Jungen angewiesen und darauf vertrauen sie.

Missbraucht ein Erwachsener ein Kind sexuell, so benutzt er die Liebe, die Abhängigkeit und das Vertrauen für seine sexuellen Bedürfnisse. Er setzt dadurch auch sein Bedürfnis nach Unterwerfung, Macht oder Nähe mit Gewalt durch.

Für viele Mädchen und Jungen gehört sexuelle Gewalt zum Lebensalltag. Sie kommt so häufig vor, dass man davon ausgehen kann, in jeder Kindergartengruppe, in jeder Schulklasse, in jeder Nachbarschaft oder Verwandtschaft Kinder zu finden, die missbraucht werden. Opfer sexueller Gewalt sind nicht nur Mädchen, sondern auch Jungen. Nicht selten sind sehr kleine Mädchen und Jungen betroffen, denn auch Säuglinge und Kleinkinder werden sexuell ausgebeutet. Mädchen und Jungen werden genötigt, lüsterne Blicke und Redensarten zu ertragen. Kinder werden gezwungen, sich nackt zu zeigen, sich berühren zu lassen, den Missbraucher nackt zu sehen und anzufassen, Pornographie anzusehen, bei Pornoaufnahmen mitzumachen. Mädchen und Jungen werden gezwungen, den Erwachsenen mit der Hand oder dem Mund zu befriedigen. Sie werden vergewaltigt – anal, oral oder vaginal – mit Fingern, mit Gegenständen oder mit dem Penis. Darüber hinaus werden Mädchen und Jungen zu allen vorstellbaren und unvorstellbaren Praktiken gezwungen.

Der überwiegende Teil der Täter sind Männer. Manchmal wird Mädchen und Jungen auch durch Frauen sexuelle Gewalt zugefügt. Ein Großteil der Täter kommt aus der Familie (der Vater, der Stiefvater, die Mutter, die Stiefmutter, der Opa, der Onkel, der ältere Bruder...). Die Täter können auch Personen sein, die das Kind gut kennt und denen es vertraut (Freund der Familie, Kollege der Mutter, die Nachbarin, der Vater der besten Freundin, der Sporttrainer, der Jugendgruppenleiter…). Sexuelle Gewalt durch Fremde ist im Verhältnis dazu eher selten. Wir haben oft den Eindruck, dass die meisten Fälle von sexueller Gewalt durch Fremde begangen werden, weil darüber in aller Ausführlichkeit in den Medien berichtet wird. In der Realität aber ist das Risiko höher, dass die Mädchen und Jungen im Verwandten- und Freundeskreis sexuell ausgebeutet werden.

Man sieht es keinem Menschen an, ob er Kinder missbraucht. Oft ist der Täter jemand mit tadellosem Ruf und gilt als guter Partner und Elternteil. Vielleicht ist es eine religiöse oder politisch aktive Person, beruflich erfolgreich und bei Kindern besonders engagiert. Es könnte jemand sein, dem niemand zutrauen würde, dass er sich an Mädchen und/ oder Jungen vergreift. Sexuelle Gewalt ist nicht wie oftmals vermutet ein einmaliger Ausrutscher. Die Täter handeln in den seltensten Fällen spontan. Ganz bewusst suchen sie Gelegenheiten, um sich Kindern zu nähern. Manche Missbraucher wählen eigens einen erzieherischen Beruf oder eine entsprechende Freizeitbeschäftigung, um an ihre Opfer zu kommen. Dabei missbrauchen sie meist nicht nur ein Kind, sondern mehrere entweder gleichzeitig oder in Folge. Fast alle Täter fügen Jungen und Mädchen immer wieder sexuelle Gewalt zu, so als wären sie süchtig danach. Täter sind immer voll verantwortlich für ihr Tun, gleichgültig, welche Ausreden sie dafür finden.

Kinder können über einen äußerst langen Zeitraum sexueller Gewalt ausgesetzt sein, besonders, wenn die Übergriffe in der Familie stattfinden. Manche Mädchen und Jungen werden über viele Jahre hinweg missbraucht, wobei sich meist der Grad der Gewalttätigkeit und die Intensität der sexuellen Übergriffe steigern.

Mögliche körperliche Auffälligkeiten

  • striemenartige Verletzungen, Wundmale, Bissspuren und Hämatome an Bauch, Po, Brust, Schenkeln und Armen
  • Rötungen, Wundsein, Entzündungen, Risse und Blutungen an Mund, Lippen, Anus und im Genitalbereich
  • Ausfluss aus der Vagina, Geschlechtskrankheiten, Pilzinfektionen, Schwangerschaft, Bauchschmerzen, Verstopfungen oder Durchfall
  • Halsentzündungen, Heiserkeit, Husten, Würgen, Erbrechen, Schluckbeschwerden
  • Asthma, Allergien, Hauterkrankungen, Lähmungen, Verspannungen, Ohnmachtsanfälle, Kreislaufschwächen,
  • Migräne, Kopfschmerzen, Hormonstörungen
  • Magersucht, Esssucht, Bulimie

Mögliche emotionale und psychosomatische Reaktionen

  • Ängste: Angst im Dunkeln, Angst, alleine nach Hause zu gehen, Angst vor bestimmter Kleidung, vor fließendem Wasser,
  • Milch, Joghurt und Badeschaum, Angst vor Kameras, Angst vor bestimmten Personen, Orten oder Räumen, Angst vor
  • Waschen, Baden und Duschen
  • Angst, dass die Familie zerbricht
  • Todesangst
  • Depression
  • Widersprüchliche Gefühle Erwachsenen gegenüber
  • Scham- und Schuldgefühle
  • Wut, Unruhe und Unsicherheit
  • Zwanghaftes Verhalten: exzessives Baden und Waschen
  • Übermäßiges Interesse an den eigenen Geschlechtsteilen oder denen von anderen Kindern oder Erwachsenen
  • Altersunangemessenes Interesse an Sexualität, sexualisiertes Verhalten
  • Rückfall in frühere Entwicklungsstufen
  • Schlafstörungen, Albträume, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen
  • Bettnässen, Einkoten
  • Auffälliges Verhalten, wie: Rückzugsverhalten und Einzelgängertum, aggressives oder überangepasstes Verhalten,
  • Schule-schwänzen, viel bessere oder viel schlechtere schulische Leistungen, autoaggressives Verhalten (ritzen,
  • Selbstmordgedanken und –versuche, Nägel beißen, Kopf an die Wand schlagen…), Suchtverhalten

Diese aufgeführten Beispiele können auf sexuelle Gewalt hinweisen, aber auch vielfältige andere Ursachen haben. Ein eindeutiges „Missbrauchssyndrom“ gibt es nicht.

Was tun bei Verdacht auf sexuelle Gewalt?

Signale erkennen und dem Verdacht nachgehen

Wenn Sie Auffälligkeiten, wie im Dokument „Was ist sexuelle Gewalt?“ beschrieben, feststellen, nehmen Sie diese unbedingt ernst und beobachten Sie diese näher. Stabilisieren Sie die Vertrauensbeziehung zum Kind, so erhöhen Sie die Chance, dass dieses sich Ihnen anvertraut.

Das Wichtigste ist, bei Anzeichen eines Verdachts auf sexuelle Gewalt Ruhe zu bewahren und sich über Beobachtungen Aufzeichnungen zu machen. Es kann sein, dass Ihnen dabei Auffälligkeiten aus der Vergangenheiten bewusst werden, die Sie damals anders bewertet hatten. Vermeiden Sie vorschnelle Handlungen. Überlegen Sie in Ruhe, an welche Stelle Sie sich wenden wollen, um den Verdacht mit professioneller Hilfe abzuklären und für das Kind fachlich geeignete Hilfe sicherzustellen. Haben Sie keine Angst davor, sich durch einen falschen Verdacht zu blamieren. Nur durch die gemeinsame Abklärung von Verdachtsmomenten mit professionellen Stellen können Sie helfen, einen Missbrauch frühzeitig zu erkennen und weitere Übergriffe zu verhindern.

Verhalten gegenüber dem Kind

Gehen Sie im Gespräch mit dem Kind äußerst behutsam vor. Zeigen Sie dem Kind, dass Sie ansprechbar und hilfsbereit sind. Erklären Sie dem Kind den Unterschied zwischen guten und schlechten Geheimnissen und sagen Sie ihm, dass es sein Geheimnis lüften darf. Nehmen Sie die Aussagen des Kindes ernst, schenken Sie diesen unbedingt Glauben und zeigen Sie ihm, dass Sie auf seiner Seite stehen.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass das Kind bereit ist, fragen Sie es ganz direkt, ob es von jemandem angefasst wurde oder jemanden anfassen sollte. Vermitteln Sie auch, dass es sogar vorkommen kann, dass Berührungen zum Teil auch angenehm oder sehr verwirrend sein können. Akzeptieren Sie auch die oftmals sehr widersprüchlichen Gefühle des Kindes dem Täter gegenüber.

  • nehmen Sie Schuldgefühle
  •  machen Sie nie Vorwürfe
  • loben Sie das Kind für seinen Mut, darüber zu reden
  • sagen Sie dem Kind, dass die Handlungen Unrecht waren
  • erkundigen Sie sich nach den Drohungen des Täters
  • lassen Sie sich nicht in das Geheimnis einbinden
  • informieren Sie das Kind über alle nötigen Schritte, die Sie tun werden
  • benennen Sie die Konsequenzen für den Täter klar und nehmen Sie die kindlichen Ängste hierzu ernst
  • respektieren Sie, wenn das Kind nicht unentwegt über den Missbrauch sprechen möchte

Umgang mit dem Täter

Eine allgemeingültige Vorgehensweise gibt es nicht. Wenn Sie den mutmaßlichen Täter auf den Missbrauchsvorwurf ansprechen, kann dies zu erheblichen Gefahren für alle Beteiligten führen. Bleiben Sie mit ihrem Problem nicht alleine und holen Sie sich vorab fachkundigen Rat und tatkräftige Unterstützung.

Stellen Sie sicher, dass das Kind vor weiteren Übergriffen geschützt ist. Niemand ist zu einer Anzeige bei der Polizei oder einer Mitteilung beim Jugendamt verspflichtet, aber jeder der Kenntnis von einem sexuellen Missbrauch erlangt, hat die moralische Pflicht, für geeignete Hilfe zu sorgen.

Holen Sie sich professionelle Unterstützung. Niemand kann ein Kind alleine retten.

Erzieherische Botschaften

Kinder können dann bestmöglich vor sexuellen Übergriffen geschützt werden, wenn sie wissen, sie dürfen zu ihren Gefühlen stehen und ihre Geheimnisse anderen anvertrauen. Ziel ist es, Kinder zu starken und selbstbewussten Menschen zu machen. Im Heft „Trau Dich“ der BzgA werden hierzu folgende Botschaften benannt:

Achte auf Deine „Gefühleampel“

Deine Gefühle funktionieren wie eine Ampel. Wenn du dich wohl fühlst, spürst du ein gutes Gefühl in dir und sie Ampel bekommt grünes Licht. Sie schaltet in dir auf gelb um, wenn du nicht so richtig weißt, was eigentlich los ist – ist das nun ein gutes oder schlechtes Gefühl. Spürst du ein NEIN, eine Grenze in dir oder läuten deine inneren Alarmglocken, dann schaltet deine Gefühleampel auf rot. Es ist wichtig, dass du deine Gefühle ernst nimmst und dich selbst fragst, was dir gut tut.

Trau dich! Zeig selbstbewusst deine Grenze!

Selbstbewusst sein heißt, dass du dir und auch anderen ganz klar sagst und zeigst, was du willst oder nicht willst. Ein JA ist ein ja und ein NEIN ist ein nein!

Gute Geheimnisse – schlechte Geheimnisse

Es gibt gute Geheimnisse, die sind schön und mit einem guten Gefühl verbunden. Deine Gefühleampel steht auf grün. Diese Geheimnisse darfst du gerne für dich behalten. Spürst du aber, dass deine Ampel auf gelb oder rot umschaltet, dann ist das Geheimnis mit einem schlechten Gefühl verbunden. Diese Geheimnisse darfst du gerne weiter erzählen. Du sollst sie nicht für dich behalten. Das ist kein Petzen. Erzähle diese Geheimnisse einer erwachsenen Person, der du vertraust.

Dein Körper gehört dir

Niemand darf dich gegen deinen Willen anfassen, dich zwingen, sich von dir berühren zu lassen. Du entscheidest selbst, wer dich wann und wo berühren darf.

Hilfe holen

Such dir Hilfe, wenn du allein nicht mehr weiter weißt.
Wende dich an einen Erwachsenen, dem du vertraust. Zu zweit oder zu dritt ist man stärker.

Du sollst wissen, dass Kinder und Jugendliche nie die Schuld daran tragen, wenn sie in Missbrauchssituationen geraten. Es sind daran immer die Erwachsenen Schuld und so etwas ist nie richtig oder gut für Kinder.

Informationsmaterial 

Beratungs- und Hilfseinrichtungen

Staatliche Stellen

Rechtsschutz und zivilrechtliche Möglichkeiten

Zivilrechtliche Möglichkeiten zum Schutz des Kindes vor dem Täter

Abhängig vom jeweiligen konkreten Einzelfall kommen abgestufte Maßnahmen in Betracht, die von Kontaktsperren und Umgangsverboten bis hin zum Entzug des Sor­gerechts für das Kind reichen.
Eine Trennung des Kindes von der Familie (§ 1666 a BGB) wird nur als letzter Ausweg angeordnet, wenn andere Maß­nah­men erfolglos waren oder nicht erfolgversprechend erscheinen. Zuständig für diese Maßnahmen ist das Familiengericht. Bei einem sexuellen Missbrauch und der daraus resultierenden Gefährdung des Kindeswohls hat das Familien­ge­richt die zur Abwendung der Gefahr für das Kind erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 BGB).

Die zivilrechtlichen Entscheidungen sind unabhängig vom Ausgang des Straf­ver­fah­rens und umgekehrt. So muss etwa ein Freispruch im Strafverfahren nicht not­wen­digerweise bedeuten, dass dem früheren Verdächtigten das Sorgerecht ver­bleibt. Umgekehrt hat ein Sorgerechtsentzug nicht zwingend die strafrechtliche Verurteilung zur Folge. Nähere Auskünfte erteilt das Jugendamt.

Strafverfolgung

Sinnvoll ist es, sich im Vorfeld von einer Fachstelle und einem Anwalt beraten zu lassen. Über die Anzeigenerstattung, den Ablauf eines Ermittlungsverfahrens, Rechte und Pflichten von Opfern und Zeugen im Strafverfahren sowie zivilrechtliche Möglichkeiten und örtliche Fachberatungsstellen können Sie sich auch bei den Beauftragten der Polizei für Kriminalitätsopfer (BPfK) informieren. Bitte beachten Sie, dass die BPfK als Polizeivollzugsbeamtinnen verpflichtet sind, Straftaten, die ihnen mitgeteilt werden, zu verfolgen (Strafverfolgungszwang). Eine anonyme Beratung ist aus diesem Grund nicht möglich.“

Über die Anzeigenerstattung und den Ablauf der Ermittlungen können Sie sich auch bei den Beauftragten der Polizei für Frauen und Kinder informieren, bei telefonischer Kontaktaufnahme auch in anonymer Form. Sobald Sie Ihren Namen nennen, muss von polizeilicher Seite ermittelt werden (Strafverfolgungszwang)

Opferrechte, anwaltlicher Beistand

Die Kinder können im gesamten Verfahren, sowohl im Ermittlungs- als auch im gerichtlichen Verfahren, den Beistand einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, denen die Anwesenheit bei Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht – auch wenn in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist – sowie die Akteneinsicht gestattet ist.

Für die Kosten des anwaltlichen Beistands kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt werden. Auskunft darüber erteilten die Rechtsantragsstellen bei den Amtsgerichten.

Schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht übrigens die Möglichkeit der einstweiligen unentgeltlichen Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, wenn die Mitwirkung des anwaltlichen Beistandes eilbedürftig ist.

In bestimmten Fällen, insbesondere bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Tötungsdelikten, muss das Gericht auf Antrag einen Rechtsbeistand bestellen, für den keine Kosten erhoben werden (Opferanwalt).
Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz

Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) können Kinder, die Opfer sexueller Gewalttaten wurden, finanzielle Hilfen (z.B. laufende Rentenleistungen, Leistungen der Heilbehandlungen) erhalten, wenn sie durch Gewalttaten eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Sach- und Vermögensschäden aber auch Schmerzensgeld werden nicht erstattet. Das OEG wird von den Ämtern für Versorgung und Familienförderung vollzogen. Dort gibt es spezielle Berater für Gewaltopfer, die sich ihnen persönlich annehmen und ihnen gerne nähere Auskunft geben. 

Weißer Ring

Der Verein  „“Weisser Ring e. V.“ hilft Opfern von Straftaten. Die Hilfen werden auch zu einem großen Teil von Vergewaltigungsopfern und sexuell missbrauchten Kindern in Anspruch genommen. Es werden folgende Hilfen angeboten: menschlicher Beistand nach der Straftat, Hilfestellung im Umgang mit Behörden, Begleitung zu Gerichtsterminen, Vermittlung von Hilfen, Unterstützung bei materiellen Notlagen im Zusammenhang mit der Straftat, u.a. durch Beratungsschecks für eine kostenlose Erstberatung bei einem frei gewählten Anwalt, Beratungsschecks für eine psychotraumatologische Erstberatung, Übernahme weiterer Anwaltskosten, insbesondere zur Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche, Erholungsprogramme für Opfer und ihre Familien und finanzielle Zuwendungen zur Überbrückung der Tatfolgen. 

Psychosoziale Prozessbegleitung in Bayern

Professionelle Unterstützung für Opferzeugen im Strafverfahren.

Zeugen, die Opfer einer Straftat geworden sind, können sich ab dem 1. Januar 2017 im Strafverfahren der Unterstützung durch eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder einen psychosozialen Prozessbegleiter bedienen. Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive, professionelle Form der Zeugenbetreuung, die sich über das gesamte Strafverfahren erstreckt und auch außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindet.

Details und Ansprechpartner finden Sie unter: https://www.justiz.bayern.de/service/psychosoziale-prozessbegleitung/