Arbeitskreis Sexueller Missbrauch
Der Arbeitskreis ist ein Zusammenschluss von Beratungs- und Hilfseinrichtungen, staatlichen Stellen sowie JugendsozialarbeiterInnen an Schulen im Landkreis Schwandorf, die sich mit dem Thema „Sexualisierte Gewalt / sexueller Missbrauch“ beschäftigen.
Er dient als Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind, sowie für deren Familienangehörige, Verwandte, ErzieherInnen, Lehrkräfte und Nachbarn. Ebenso können sich Personen an den Arbeitskreis wenden, die den Verdacht auf sexuellen Missbrauch bei einem Kind haben oder präventiv tätig werden möchten.
Der Arbeitskreis bietet Informationsmaterialien an und unterstützt Interessierte dabei, sich über sexualisierte Gewalt zu informieren, aufzuklären und zur Prävention beizutragen.
Was ist sexualisierte Gewalt
Sexualisierte Gewalt oder sexueller Missbrauch ist, wenn dich eine andere Person zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse instrumentalisiert oder benutzt. Die andere Person kann gleichaltrig, älter oder jünger als du sein. Es ist auch sexualisierte Gewalt, wenn keine körperliche Gewalt angewendet wird. Auch verbale Belästigungen und das gemeinsame Ansehen von Pornos sind sexualisierte Gewalt.
Menschen, die sexualisierte Gewalt erlebt haben, können sehr unterschiedliche Symptome zeigen. Eindeutige Verletzungen sind – auch bei Kindern – selten. Starke Verhaltens- und Wesensänderungen sollen deshalb als Alarmsignal ernst genommen und abgeklärt werden; dabei sollte neben anderen Ursachen auch sexualisierte Gewalt als Möglichkeit mitgedacht werden.
Was tun bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt?
Bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt ist es wichtig, besonnen zu handeln und sich fachliche Unterstützung zu suchen. Spezialisierte Beratungsstellen und Vereine (siehe weiterführende Links) haben viel Erfahrung und begleiten Sie vertraulich und kompetent.
Handeln Sie gegenüber der verdächtigten Person nicht vorschnell auf eigene Faust. Solange die betroffene Person nicht geschützt ist, kann eine Konfrontation die Situation verschlimmern.
Sprechen Sie die betroffene Person behutsam an und signalisieren Sie Ihre Offenheit. Drängen Sie nicht – manchmal braucht es mehrere vorsichtige Anläufe. Wenn sich die Person anvertraut, nehmen Sie das Gesagte ernst und würdigen Sie den Mut, darüber zu sprechen. Lassen Sie sich nicht zur Geheimhaltung verpflichten, wenn Schutz und Hilfe erforderlich sind.
Präventive Erziehung
Prävention beginnt in der Kindheit und ist Aufgabe der Erwachsenen. Deshalb ist es wichtig, sich über sexualisierte Gewalt zu informieren und Beratungsangebote zu kennen.
Wenn wir mit Kindern offen über Gefühle, Grenzen und ihre Rechte sprechen, stärken wir sie. Eine altersgerechte sexuelle Aufklärung ist wichtig. Schon kleine Kinder sollten ihre Körperteile benennen können. Sie sollen auch wissen, dass sie keine Berührung dulden müssen, die ihnen unangenehm ist, und dass sie Nein sagen dürfen, wenn ihnen etwas nicht gefällt.
Kinder brauchen die Erfahrung, dass sie ernst genommen werden, dass man ihnen zuhört und ihnen glaubt. Sie sollen sich beschweren dürfen und Hilfe bekommen, wenn etwas nicht stimmt. Diese Erfahrung stärkt das Vertrauen, das Kinder brauchen, um sich bei Problemen ohne Angst an Erwachsene wenden zu können.
Informationsmaterial
Arbeitskreis Sexueller Missbrauch - Handlungsleitfaden
Handlungsleitfaden zum Bilderbuch
Arbeitskreis Sexueller Missbrauch - Informationen für Erwachsene
Arbeitskreis Sexueller Missbrauch - Informationen für Jugendliche
Arbeitskreis Sexueller Missbrauch - Informationen für Kinder
Beratungs- und Hilfseinrichtungen
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Frauenhaus im Landkreis Schwandorf
Katholische Beratungsstelle für Ehe-, Familien und Lebensfragen Schwandorf
Staatliche und Kommunale Stellen
Beauftragte der Polizei für Kriminalitätsopfer
Kreisjugendamt Landratsamt Schwandorf
Kommunale Gleichstellungsstelle Landratsamt Schwandorf
KoKi Koordinationsstelle frühe Kindheit Landkreis Schwandorf
ZentrumBayern Familie und Soziales
Informationen zur Jugendsozialarbeit an Schulen erhalten Sie bei der jeweiligen Einrichtung.
Weiterführende Links
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales - Gewaltschutz in Bayern
Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Bayern e. V.
Der Kinderschutzbund - Bundesverband
Zartbitter e.V. Kontakt- und Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Jungen
wildwasser.de - gegen sexualisierte Gewalt
Regionale Stellen
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern Schwandorf
Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Regensburg/Oberpfalz e.V.
Dornrose e.V. - Fach- und Beratungsstelle bei sexualisierter Gewalt und Frauennotruf
Rechtsschutz und zivilrechtliche Möglichkeiten
Informationen zum Strafverfahren
Die Straftatbestände von Sexualdelikten sind insbesondere in den §174 bis §185 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Alle sexuellen Handlungen, die vom Opfer ungewollt sind oder sich auf ein Kind beziehen, sind strafbar.
Über die Anzeigenerstattung, den Ablauf eines Ermittlungsverfahrens, Rechte und Pflichten von Opfern und Zeugen im Strafverfahren oder deren zivilrechtliche Möglichkeiten können Sie sich beispielsweise
- auf der Internetseite Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes,
- bei örtlichen Fachberatungs- und/oder Opferhilfestellen,
- bei einem Rechtsbeistand oder
- bei den Beauftragten der Polizei für Kriminalitätsopfer (BPfK)
informieren.
Zivilrechtliche Möglichkeiten zum Schutz eines Kindes
Bei einem sexuellen Missbrauch und der daraus resultierenden Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr für das Kind erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§1666 BGB). Abhängig vom jeweiligen konkreten Einzelfall kommen abgestufte Maßnahmen in Betracht, die von Kontaktsperren und Umgangsverboten bis hin zum Entzug des Sorgerechts für das Kind reichen. Bei einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes und, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ist das Jugendamt berechtigt, das Kind in Obhut zu nehmen (§42 SGB VIII).
Diese zivilrechtlichen Entscheidungen werden unabhängig zum Strafverfahren getroffen. Nähere Auskünfte erhalten Sie vom zuständigen Jugendamt.
Opferrechte; das Soziale Entschädigungsrecht
Opfer von vorsätzlicher Gewalt können einen Antrag auf Unterstützung stellen. Das steht im neuen Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV).
Im Gesetz ist seit 1. Januar 2024 verankert, dass jetzt auch Menschen Hilfe bekommen, die psychische Gewalt wie zum Beispiel Sexualstraftaten erlebt haben.
Neu sind auch die sogenannten Schnellen Hilfen:
- Soforthilfe in einer Traumaambulanz
- Unterstützung beim Antragsverfahren durch ein Fallmanagement
Das Ziel besteht darin, betroffene Personen mit passenden Leistungen zu unterstützen, damit sie die Folgen einer Gewalttat besser bewältigen können.
Träger der sozialen Entschädigung ist in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Details und Ansprechpartner sowie Anträge finden Sie unter:
https://www.zbfs.bayern.de/soziale_entschaedigung/leistungen/
Weißer Ring
„Weißer Ring e.V.“ ein Verein, der Opfern von Straftaten hilft
- Menschlicher Beistand nach einer Straftat
- Hilfestellung im Umgang mit Behörden
- Begleitung zu Gerichtsterminen
- Unterstützung bei materiellen Notlagen infolge von Straftaten
- Hilfescheck für anwaltliche Erstberatung mit Information über rechtliche Möglichkeiten
- Hilfescheck für eine psychotraumatologische Erstberatung
Details und AnsprechpartnerInnen finden Sie unter https://www.weisser-ring.de/
Psychosoziale Prozessbegleitung in Bayern
Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive, professionelle Form der Zeugenbetreuung, die sich über das gesamte Strafverfahren erstreckt und auch außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindet. Details und Ansprechpartner finden Sie unter https://www.justiz.bayern.de/service/psychosoziale-prozessbegleitung/.