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Bauamt


Sachgebiet 3.2 - Bauaufsicht, Bauleitplanung, Denkmalschutz »

Leitung Eva Maria Welsch

Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf

Baugenehmigung / Bauaufsicht / Abgeschlossenheit


Digitaler Bauantrag

Informationen zum digitalen Bauantragsverfahren

Das Landratsamt Schwandorf nimmt ab 01.02.2023 am digitalen Bauantragsverfahren teil.

Ab 01.02.2023 können folgende Verfahren digital eingereicht werden:

  • Anträge in Bauverfahren wie Bauanträge, Abgrabungsanträge, Anträge auf Vorbescheid, Anzeigen über die Beseitigung usw. können nunmehr auch digital eingereicht werden. Die genaue Auflistung können Sie der beigefügten Übersicht entnehmen.

Des Weiteren sind die Anträge nicht mehr über die Gemeinde, sondern direkt beim Landratsamt Schwandorf einzureichen.

Achtung! Dies gilt nicht für Genehmigungsfreistellungsverfahren in Papierform sowie Anträge auf Befreiung bzw. Ausnahmen vom Bebauungsplan und Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften bei baurechtlich verfahrensfreien Vorhaben. Diese sind nach wie vor zunächst bei der zuständigen Gemeinde einzureichen.


Wann erfolgt die Umstellung des Verfahrens?

Ab dem 01.02.2023 haben Sie die Möglichkeit, Ihren Bauantrag gänzlich digital, d.h. papierlos einzureichen.

Welche Verfahren können digital über die Online-Assistenten eingereicht werden?

Baurecht

Bauanträge einschl. Änderungs- und Tekturantrag (Art. 64 BayBO) 

Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)

Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)

Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)

Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO) 

Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO)

Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen (Art. 63 BayBO) 

Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren

Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO) 

Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)

Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)

Abgrabungsrecht

Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG) 

Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)

Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)

erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)

Baubeginnsanzeigen im abgrabungsrechtlichen Verfahren (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG) 


Können Anträge und Unterlagen auch künftig noch in Papierform eingereicht werden?

Sie können selbstverständlich Ihre Anträge und Unterlagen weiterhin in Papierform einreichen. Eine Pflicht zur digitalen Einreichung gibt es nicht. Jedoch ändert sich auch beim Einreichen in Papierform unter Umständen das Verfahren, da die meisten Anträge, wie unten aufgeführt, nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt beim Landratsamt einzureichen sind.

Bisher musste ich meine Anträge bei der Gemeinde einreichen - wie ist das zukünftig?

Ab dem 01.02.2023 ändert sich das bisherige Einreichungsverfahren: Nahezu alle Anträge werden zuerst im Landratsamt eingereicht.

Bei allen digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das Bayern-Portal.

Bei Papieranträgen (siehe Ausnahmen in nachfolgender Übersicht) bitten wir, diese in der Poststelle des Landratsamtes Schwandorf abzugeben oder per Post an die allgemeine Adresse (Wackersdorfer Straße 80, 92421 Schwandorf) zu senden.

Die Gemeindeverwaltungen werden durch uns über Ihren Antrag informiert und beteiligt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag ist wie bisher unbedingte Genehmigungsvoraussetzung.

Welche Anträge sind wo einzureichen?

AntragsartDigitalIn Papierform einschl. Unterschriften

Bauantrag einschl. Tektur- und Änderungsantrag

LRA LRA

Antrag auf Vorbescheid

LRA LRA

Antrag auf Teilbaugenehmigung

LRA LRA

Antrag auf isolierte Abweichung von Vorschriften der BayBO und auf Grund der BayBO erlassenen Vorschriften

LRA LRA

Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung

LRA LRA

Antrag auf Verlängerung eines Vorbescheides

LRA LRA

Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (auch Vorbescheid, Teilabgrabungsgenehmigung, Baubeginnsanzeige Abgrabung)

LRA LRA

Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren

LRA Gemeinde

Antrag auf isolierte Ausnahme oder isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der BauNVO

LRA Gemeinde
Beseitigungsanzeige LRA Gemeinde und LRA

Baubeginnsanzeige, Anzeige der Nutzungsaufnahme, Kriterienkatalog

LRA LRA

Anzeige der Nutzungsaufnahme

LRA LRA

Kriterienkatalog

LRA LRA

Ist die digitale Einreichung durch jede Person möglich? Und was muss ich dafür tun?

Die digitale Einreichung kann i. d. R. nur durch einen authentifizierten Entwurfsverfasser, der in den meisten Fällen über eine Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 BayBO verfügen muss, erfolgen. Der Entwurfsverfasser muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID anlegen und kann damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.

Der Online-Assistent zur Vorlage eines Kriterienkatalogs richtet sich an den Tragwerksplaner, der den Standsicherheitsnachweis erstellt hat.

Der Online-Assistent für Beseitigungsanzeigen muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner ausgefüllt werden, wenn ein nichtfreistehendes Gebäude beseitigt werden soll, das an ein nicht verfahrensfreies Gebäude angebaut ist. Bei allen anderen zu beseitigenden Anlagen kann der Assistent vom Bauherrn (bei mehreren Bauherren von einem der Bauherren) oder von einer Vertretung des Bauherrn bzw. der Bauherren verwendet werden.

Die Online-Assistenten für Verlängerungsanträge, Anträge auf isolierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme, Baubeginnsanzeigen und Anzeigen der Nutzungsaufnahme können vom Bauherrn (bei mehreren Bauherren von einem der Bauherren) oder von einer Vertretung des Bauherrn bzw. der Bauherren verwendet werden.

Auf der Startseite des jeweiligen Online-Assistenten ist jeweils beschrieben, wer diesen ausfüllen kann.

Wie ist die digitale Einreichung möglich?

Wie bereits erläutert richtet sich die digitale Einreichung der oben aufgeführten Verfahren, Erklärungen und Anzeigen in erster Linie an bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser (Ausnahme: Anträge auf Vorbescheid, Verlängerungsanträge, Befreiungs- und Abweichungsanträge, Anzeigen der Nutzungsaufnahme und ggf. Beseitigungsanzeigen). Die Entwurfsverfasser müssen vom Bauherrn bzw. Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt sein, den Antrag digital einzureichen. Für die digitale Einreichung muss über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID angelegt werden, damit bei Einreichung von Anträgen eine ausreichende Authentifizierung erfolgt. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die im Bayern-Portal bereitstehenden Online-Assistenten (digitale Antragsformulare).

Achtung: 

Anträge können nur über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument (z.B. pdf-Dokument) per E-Mail beim Landratsamt ist nicht zulässig! Sofern Sie die Online-Assistenten nicht verwenden, müssen Sie Anträge und Unterlagen weiterhin in Papierform mit Unterschriften einreichen. 

Wichtiger Hinweis zur Registrierung zu BayernID:

Die Registrierung zur BayernID mit Benutzername und Passwort ist für die Nutzung des Digitalen Bauantrages nicht ausreichend. Um den digitalen Bauantrag nutzen zu können, muss die Option „Registrieren mit elektronischer ID“ und dann entweder „Online-Ausweisfunktion“ oder „ELSTER-Zertifikat“ gewählt werden.

Die Neuregistrierung einer BayernID mit dem Softwarezertifikat authega ist seit Dezember 2022 nicht mehr möglich. Bestehende authega Zertifikate können jedoch weiter genutzt werden.

Wie können Online-Assistenten genutzt werden?

Der Einreichende muss seine BayernID einmalig über das BayernPortal beantragen. Da bei der digitalen Antragstellung keine Unterschriften mehr erforderlich sind, ist eine gehobene Authentifizierung erforderlich. Eine Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal ist deshalb nicht ausreichend. Die Registrierung kann entweder mit dem neuen Personalausweis oder dem persönlichen ELSTER-Zertifikat erfolgen. Dazu ist zunächst die Option „Registrieren mit elektronischer ID“ und dann entweder „Online-Ausweisfunktion“ oder „ELSTER-Zertifikat“ auszuwählen. Bitte bedenken Sie, dass die Registrierung gegebenenfalls einige Zeit in Anspruch nimmt.

Die Neuregistrierung einer BayernID mit dem Softwarezertifikat authega ist nicht mehr möglich. Bestehende authega Zertifikate können jedoch weiter genutzt werden.

Was ist bei der digitalen Antragstellung zu beachten?

Die vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr entwickelten Online-Assistenten sind bei der digitalen Antragstellung zwingend zu verwenden. Das Einreichen von Anträgen und Unterlagen per E-Mail oder mit anderen oder eigenen Formularen ist nicht zulässig.

Die Antragstellung erfolgt vollständig online über den jeweiligen Online-Assistenten. Hierbei handelt es sich um intelligente Formulare, die durch den Ausfüllprozess führen und dabei die bestehenden Formulare (z.B. Bauantragsformular) ersetzen. Die weiteren Bauvorlagen (z.B. Baupläne, amtlicher Lageplan etc.) werden über die Online-Assistenten im PDF-Format hochgeladen. Andere Dateiformate sind hier nicht zulässig. Die Einreichung eines unterschriebenen Ausdrucks ist nicht erforderlich.

Am Ende des Ausfüllvorgangs entsteht aus Ihren Angaben ein fertig ausgefülltes PDF-Dokument („PDF-Antrag“). Dieser PDF-Antrag ersetzt die jeweiligen Formulare (z.B. beim Bauantrag das Bauantragsformular und die Baubeschreibung) und wird automatisch zusammen mit den weiteren von Ihnen hochgeladenen Unterlagen an das Landratsamt übermittelt. Wir empfehlen, den PDF-Antrag unmittelbar nach dem Senden für Ihre eigenen Unterlagen herunterzuladen. Die nochmalige Erzeugung des PDF-Antrages, ohne den Antrag bzw. die Anzeige erneut zu senden, ist nicht möglich.

Wenn Sie den Ausfüllvorgang unterbrechen, können Sie das Formular als .html-Datei zwischenspeichern und den Vorgang später fortsetzen, indem sie diese unter „Datei zum Hochladen auswählen“ einfügen. Wir empfehlen das Formular während des Ausfüllprozesses regelmäßig zwischenzuspeichern.

Nach dem Senden des Antrages erhalten Sie eine automatische Bestätigung mit einer Vorgangsnummer per E-Mail. Bitte prüfen Sie, ob Sie die E-Mail erhalten haben und der Vorgang gesendet wurde.

Der Antrag bzw. die Anzeige gelangt nun automatisch in die Bauverwaltungssoftware des Landratsamtes und wird dort als Vorgang angelegt. Das Aktenzeichen unter dem der Antrag bei uns bearbeitet wird, erhalten Sie anschließend per Post. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt durch das Landratsamt.


Können Abstandsflächenübernahmeerklärungen ebenfalls digital eingereicht werden?

Abstandsflächenübernahmeerklärungen können nicht über einen eigenen Online-Assistenten eingereicht werden. Sie können aber als „elektronisches Abbild“ (= Scan) des unterschriebenen Originals als Anlage zu einem digitalen Bauantrag hochgeladen werden.

Wir weisen darauf hin, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen kann. Bitte bewahren Sie aus diesem Grund die Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.

Wie können Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO (Nutzungsaufnahme) eingereicht werden?

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals (=Scan) abgegeben.

Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals. Die Bauvorlagen müssen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.

Wir weisen darauf hin, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen kann. Bitte bewahren Sie aus diesem Grund die Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.

Bisher mussten neben dem Planfertiger auch der Bauherr und die Nachbarn auf den Plänen unterschreiben; zudem mussten Fachplaner (z. B. Ersteller des landschaftspflegerischen Begleitplan) die von ihnen gefertigten Unterlagen unterzeichnen - wie funktioniert das beim digitalen Bauantrag?

Bei Einreichung eines Bauantrages in Papierform ergeben sind keine Änderungen hinsichtlich bestehender Regelungen.

Bei der digitalen Antragstellung ergeben sichfolgende wesentliche Änderungen:

Bei der digitalen Einreichung hat sich die vom jeweiligen Online-Assistenten vorgesehene Person über die BayernID zu authentifizieren. Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse, die die BayBO und das BayAbgrG anordnen. Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter des Antragstellers benötigen eine Beauftragung bzw. Bevollmächtigung durch den Bauherrn bzw. Antragsteller, die Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen digital einzureichen.

Die digitale Einreichung kann nur durch eine Person erfolgen. Bei Bauanträgen ist dies in der Regel der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne des Bauherrn handelt. Eine Unterschrift des Bauherrn auf den Bauvorlagen ist bei digital eingereichten Bauanträgen daher nicht mehr notwendig.

Fachplaner (z.B. Ersteller des landschaftspflegerischen Begleitplans) müssen die von ihnen gefertigten Unterlagen ebenfalls nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich. Davon ausgenommen sind die sogenannten sicherheitsrelevanten Unterlagen, nämlich Brandschutz und Standsicherheit. Diese sind als Scan des unterschriebenen Originals einzureichen.

Nachbarunterschriften müssen weiterhin – wie bei den in Papierform gestellten Anträgen auch - eingeholt werden. Am besten lassen Sie sich eine Papierausfertigung durch den Nachbarn für Ihre eigenen Zwecke unterschreiben. Bewahren Sie diese gut auf. Im Online-Assistenten ist aber lediglich mit „Unterschrift liegt vor“ oder „Unterschrift liegt nicht vor“ zwingend anzugeben, welche Unterschriften beim Bauherrn bzw. Entwurfsverfasser vorliegen. Diese Originalunterschriften müssen nicht beim Landratsamt vorgelegt werden.

Alle Nachbarn, die mit „Unterschrift liegt nicht vor“ angegeben wurden, erhalten eine Zustellung der Ausfertigung der Baugenehmigung. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und nach Art. 79 BayBO mit einem Bußgeld bewehrt sind. Als Bauherr sollte Ihnen bewusst sein, dass alle Nachbarn, denen die Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, weil davon ausgegangen wurde, dass die Unterschrift vorliegt, eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben. Der Bescheid ist dadurch noch lange nach Baubeginn anfechtbar.

Welche Dateiformate sind bei der digitalen Einreichung zulässig?

Die Dateien müssen als Einzeldateien als PDF-Dokumente (Portable Document Format) vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. 

Können Unterlagen zu in Papierform eingereichten Anträgen ebenfalls digital nachgereicht werden?

Unterlagen zu in Papierform eingereichten Anträgen müssen in Papierform eingereicht werden. 

Kann ich Bescheide bei digitaler Einreichung auch nur digital abrufen?

Sie erhalten die Baugenehmigung und eine Ausfertigung der genehmigten Planunterlagen weiterhin in Papierform, selbst, wenn Sie diese nur papierlos eingereicht haben. 

Können bau- und abgrabungsrechtliche Anträge und Anzeigen weiterhin in Papierform eingereicht werden?

Diese Anträge können weiterhin in Papierform eingereicht werden. Für die Papieranträge blieben die Anforderungen an die vorzulegenden Bauvorlagen, Schriftform und Unterschriftserfordernisse unverändert bestehen.

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