Datum: 06.02.2025 Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine werden automatisch bis zum 04. März 2026 verlängert Textanriss überspringen Aufenthaltserlaubnisse für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind oder bereits von der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erfasst wurden, gelten weiterhin bis zum 4. März 2026. ... Mehr lesen