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Masernschutz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige.

Weitere Informationen:

https://www.masernschutz.de/

Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) in Zusammenhang mit dem Masernschutzgesetz