Sprungziele
Inhalt

Was erledige ich wo?

Kraftfahrzeug; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei technischen Abweichungen

Kurzbeschreibung

Wenn Fahrzeuge von den Bau- oder Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abweichen, dürfen sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Beschreibung

Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 16 bis 22, §§ 29, 32, 34, § 52 Abs. 3, 3a und 4, § 57a StVZO und von allen übrigen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern die Ausnahmen nicht anlässlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Zulassung) bzw. der Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragt sowie generell bei Kraftomnibussen zur gewerblichen Personenbeförderung.

Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Genehmigung von allen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 20.09.2024

Voraussetzungen

Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können.

Bei Maß- und Gewichtsüberschreitungen ist z.B. Voraussetzung, dass der Transport einer unteilbaren Ladung die Verwendung eines Fahrzeugs erforderlich macht, das die üblichen Normen der StVZO hinaus geht.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • TÜV-Gutachten
  • ggf. Fahrzeugpapiere
  • Bestätigung der Haftpflichtversicherung

Kosten

10,20 bis 511 EUR

Rechtsgrundlagen

Verwandte Themen

Weiterführende Links

Online Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung der Oberpfalz):
  • Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO - Antrag
    Antrag nach § 70 StVZO auf Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung, Umschreibung einer Ausnahmegenehmigung (neuer Halter), Ergänzung einer Ausnahmegenehmigung, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Einzelfahrt.