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Europawahl; Einreichung eines Wahlvorschlags

Kurzbeschreibung

Parteien und sonstige politische Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Wahlvorschläge zur Europawahl einreichen. Es kann eine Liste für ein einzelnes Bundesland oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer eingereicht werden.

Beschreibung

Die Landesliste für ein einzelnes Bundesland und die gemeinsame Liste für alle Bundesländer sind jeweils beim Bundeswahlleiter einzureichen .

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge beim Bundeswahlleiter auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Europawahlgesetzes). 

Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 der EuWO in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. Sie müssen enthalten

  1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
  2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses; die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
  3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).

Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 17.07.2024

Voraussetzungen

Wahlvorschläge von Parteien und anderen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von einer Mindestanzahl Wahlberechtigter eigenhändig unterschrieben sein:

  • einzelne Landeslisten: Unterstützungsunterschriften von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes (maximal von 2.000 Wahlberechtigten)
  • gemeinsame Listen für alle Bundesländer: Unterstützungsunterschriften von 4.000 Wahlberechtigten.

Rechtsgrundlagen

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Beschreibung

Die Landesliste für ein einzelnes Bundesland und die gemeinsame Liste für alle Bundesländer sind jeweils beim Bundeswahlleiter einzureichen .

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge beim Bundeswahlleiter auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Europawahlgesetzes). 

Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 der EuWO in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. Sie müssen enthalten

  1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
  2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses; die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
  3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).

Sie sollen ferner Namen und Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Rechtsgrundlagen

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