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Betreuung

Informationen zum Thema rechtliche Betreuung

Voraussetzungen für die Errichtung einer Betreuung

Jede volljährige Person kann durch einen Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr eigenständig zu besorgen. In diesen Fällen kann das zuständige Betreuungsgericht für den Betroffenen eine Betreuung einrichten.

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist. Es muss zunächst festgestellt werden, ob nicht andere Hilfen ausreichend sind (z. B. Unterstützung durch Familienangehörige bei praktischen Angelegenheiten oder beim Ausfüllen von Anträgen, Schuldnerberatungsstellen bei Vermögensfragen, betreutes Wohnen etc.). Die Bestellung eines Betreuers kann auch dann vermieden werden, wenn bereits eine Person durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt wurde.

Umfang der Betreuung

Ein Betreuer darf nur für die Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die der Betroffene noch selbstständig erledigen kann, dürfen einem Betreuer nicht übertragen werden.

Verfahrensablauf

Für die Betreuerbestellung ist das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person zur Zeit der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Im Bereich des Landkreises Schwandorf ist das Amtsgericht Schwandorf zuständig:

Betreuungsgericht, Kreuzbergstraße 19, 92421 Schwandorf, Tel.-Nr. 09431 / 383 - 0 

Jeder kann für sich oder eine andere Person beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung anregen.

Nach Eingang der Anregung beginnt bei Gericht die Ermittlung und Prüfung des Sachverhaltes. Wir als Betreuungsbehörde am Landratsamt unterstützen das Gericht, indem wir einen Sozialbericht verfassen. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Betreuungsstelle nimmt hierzu Kontakt zur betroffenen Person auf, ermittelt in ihrem sozialen Umfeld und prüft, ob eine Betreuung notwendig ist. Sollte eine Betreuung aus unserer Sicht notwendig sein, schlagen wir dem Gericht, unter Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen, einen geeigneten Betreuer vor und empfehlen die Aufgabenbereiche, für die der Betreuer bestellt werden soll.

Des Weiteren fordert das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten an. Das Sachverständigengutachten trifft eine Aussage über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung, sowie die voraussichtliche Dauer. Der Sachverständige nimmt Kontakt zum Betroffenen auf und klärt die notwendigen Fragen in einem persönlichen Untersuchungs- und Gesprächstermin.

Das Betreuungsgericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungssachen die betroffene Person grundsätzlich persönlich anhören und sich einen Eindruck von ihr verschaffen.

Nach der Anhörung entscheidet das Gericht, ob, wie lange und für welche Aufgabenbereiche die Betreuung eingerichtet wird und wer die Betreuung übernehmen soll.

Eine Betreuung kann für maximal 7 Jahre angeordnet werden.

Welche Kosten können entstehen?

Grundsätzlich trägt der Betroffene die Kosten einer Betreuung selbst. Ist der Betroffene mittellos, so übernimmt die Staatskasse die Kosten.

Für die Führung der Betreuung fallen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) an, sofern das Vermögen der betreuten Person nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt.

Bei einem Vermögen über 10.000 € ist auch die Vergütung eines bestellten Berufsbetreuers oder der Aufwendungsersatz für einen ehrenamtlichen Betreuer zu übernehmen.

Vorsorgevollmacht

Damit eine rechtliche Betreuung vermieden werden kann, können Sie im Vorfeld eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, welche bereit sind, im Bedarfsfall rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

Hier finden Sie den Vordruck einer Vorsorgevollmacht zum Herunterladen und Ausdrucken: Vorsorgevollmacht

Es ist möglich, Ihre Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsstelle beglaubigen zu lassen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die Beglaubigung.

Benötigte Unterlagen:

Personalausweis oder Reisepass

Vorsorgevollmacht im Original

Gebühr in Höhe von 10,00 €

Betreuungsverfügung

Die Errichtung einer Betreuungsverfügung kommt in Betracht, wenn keine Vertrauenspersonen mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht ausgestattet werden sollen. In der Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen Sie sich als Betreuer wünschen und wer auf keinen Fall dafür in Frage kommt. Des Weiteren können Sie weitere Wünsche bezüglich der Wahrnehmung Ihrer Angelegenheiten äußern.

Den Vordruck einer Betreuungsverfügung zum Herunterladen und Ausdrucken finden Sie hier: Betreuungsverfügung

Es ist möglich, Ihre Unterschrift auf der Betreuungsverfügung durch die Betreuungsstelle beglaubigen zu lassen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die Beglaubigung.

Benötigte Unterlagen:

Personalausweis oder Reisepass

Betreuungsverfügung im Original

Gebühr in Höhe von 10,00 €

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen Sie im Notfall wünschen.

Es empfiehlt sich, diese wichtigen medizinischen Entscheidungen mit einer Vertrauensperson und einem Arzt zu besprechen.

Den Vordruck einer Patientenverfügung zum Herunterladen und Ausdrucken finden Sie hier: Patientenverfügung

Registrierung als beruflicher Betreuer

Als Berufsbetreuer/in üben Sie eine selbstständige Tätigkeit aus.

Damit Sie diesen Beruf ausüben können, ist es seit 01.01.2023 notwendig, sich bei der Stammbehörde (Landratsamt Schwandorf) registrieren zu lassen.

Bei Interesse an dieser Tätigkeit nehmen Sie bitte Kontakt mit der Betreuungsstelle unter der Telefonnummer 09431/471-125 auf.

Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie hier: Registrierung als beruflicher Betreuer