Was erledige ich wo?
Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z, die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
Veranstaltungsraum; Anzeige einer vorübergehenden Verwendung
Zuständige Behörde:
Leitung Eva Maria Welsch
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf
Ansprechpartner:
09431 / 471 - 317
E-Mail oder Kontaktformular
Raum 202, 2. Obergeschoss, Nordflur
Ins Adressbuch exportieren
09431 / 471 - 317
E-Mail oder Kontaktformular
Raum 256, 2. Obergeschoss, Westflur
Ins Adressbuch exportieren
09431 / 471 - 116
E-Mail oder Kontaktformular
Raum 202, 2. Obergeschoss, Nordflur
Ins Adressbuch exportieren
09431 / 471 - 317
E-Mail oder Kontaktformular
Raum 201, 2. Obergeschoss, Nordflur
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09431 / 471 - 317
E-Mail oder Kontaktformular
Raum 259, 2. Obergeschoss, Westflur
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09431 / 471 - 317
E-Mail oder Kontaktformular
Raum 256, 2. Obergeschoss, Westflur
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Kurzbeschreibung
Sie müssen eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern, die nur vorübergehend in einem Raum durchgeführt werden soll, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, anzeigen.
Redaktionell verantwortlich
Beschreibung
Die Versammlungsstättenverordnung sieht die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von Räumen, die eigentlich nicht dafür gedacht und genehmigt sind, für die Durchführung von Veranstaltungen vor.
Sollen Veranstaltungen vor mehr als 200 Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht als Versammlungsraum genehmigt sind und die nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen, so ist das der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Räume bereits als Versammlungsstätte genehmigt sind und die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt.
Voraussetzungen
Die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern ist anzuzeigen, wenn
- die Räume nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen und
- eine baurechtliche Genehmigung als Versammlungsraum, die die Art der beabsichtigten Veranstaltung einschließt, nicht vorliegt.
Verfahrensablauf
Die Anzeige mit den ggf. erforderlichen Unterlagen ist bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob die Veranstaltung wie vorgesehen durchgeführt werden kann. Sie bestätigt dem Betreiber oder Veranstalter den Eingang der Anzeige und teilt ihm mit, ob sie beabsichtigt, Maßnahmen für die Sicherheit zu treffen.
Fristen
Eine generelle, bayernweit vorgegebene Frist gibt es für diese Art der Anzeige nicht. Dies sollte aber rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.
Erforderliche Unterlagen
Dies sollte rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.
Kosten
Die Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist kostenfrei.
Die etwaige Anordnung von Maßnahmen für die Sicherheit ist gebührenpflichtig.