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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Veranstaltungsraum; Anzeige einer vorübergehenden Verwendung


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 3.2 - Bauaufsicht, Bauleitplanung, Denkmalschutz, Gutachterausschuss
Leitung Eva Maria Welsch
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 475
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Daniela Bauer
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 685
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 202, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Denise Kara
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 460
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 256, 2. Obergeschoss, Westflur
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Doris Karl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 391
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 202, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Veronika Mehrl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 970
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 201, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Stefanie Schwarz
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 465
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 259, 2. Obergeschoss, Westflur
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Andrea Zweck
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471-288
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 256, 2. Obergeschoss, Westflur
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Kurzbeschreibung

Sie müssen eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern, die nur vorübergehend in einem Raum durchgeführt werden soll, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, anzeigen.


Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 06.02.2024
Beschreibung

Die Versammlungsstättenverordnung sieht die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von Räumen, die eigentlich nicht dafür gedacht und genehmigt sind, für die Durchführung von Veranstaltungen vor.

Sollen Veranstaltungen vor mehr als 200 Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht als Versammlungsraum genehmigt sind und die nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen, so ist das der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Räume bereits als Versammlungsstätte genehmigt sind und die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt. 


Voraussetzungen

Die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern ist anzuzeigen, wenn

  • die Räume nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen und
  • eine baurechtliche Genehmigung als Versammlungsraum, die die Art der beabsichtigten Veranstaltung einschließt, nicht vorliegt.

Verfahrensablauf

Die Anzeige mit den ggf. erforderlichen Unterlagen ist bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Im Rahmen des Anzeigeverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob die Veranstaltung wie vorgesehen durchgeführt werden kann. Sie bestätigt dem Betreiber oder Veranstalter den Eingang der Anzeige und teilt ihm mit, ob sie beabsichtigt, Maßnahmen für die Sicherheit zu treffen.


Fristen

Eine generelle, bayernweit vorgegebene Frist gibt es für diese Art der Anzeige nicht. Dies sollte aber rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.


Erforderliche Unterlagen
Die ggf. einzureichenden Unterlagen können je nach Art und Größe der Veranstaltung und dem Veranstaltungsort differieren.

Dies sollte rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.


Kosten

Die Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist kostenfrei.

Die etwaige Anordnung von Maßnahmen für die Sicherheit ist gebührenpflichtig.


Rechtsgrundlagen