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Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen und jüdische Emigranten/Emigrantinnen; Aufnahme, Verteilung und Unterbringung


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 4.2 - Ausländer- und Personenstandswesen
Leitung Georg Lautenschlager
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 276
Fax 09431 / 471 - 112
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Kurzbeschreibung

Der Freistaat nimmt nach Bayern zugewiesene Spätaussiedler/-innen und jüdische Emigranten/-innen auf, verteilt diese und bringt sie vorläufig unter.


Beschreibung

Die/der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (Landesbeauftragte/r) ist auch zuständig für die Aufnahme und Verteilung von Spätaussiedlern/innen gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und deren Angehöriger gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 BVFG sowie von jüdischen Emigranten/innen.

Spätaussiedler/innen reisen nach ihrer Anerkennung durch das Bundesverwaltungsamt über das Grenzdurchgangslager in Friedland nach Deutschland ein. Jüdische Emigranten/innen erhalten vor ihrer Einreise eine Aufnahmezusage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Nach der Verteilung auf Bayern durch das Bundesverwaltungsamt (bei Spätaussiedlern/innen, § 8 BVFG) bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bei jüdischen Emigranten/innen) verteilt die/der Landesbeauftragte gemäß § 127 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze die Spätaussiedler/innen und jüdischen Emigranten/innen auf die einzelnen Regierungsbezirke. Eine Verteilung erfolgt nur, wenn die Personen eine staatliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung in Anspruch nehmen wollen. Bei der Verteilung sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden.

Die Regierungen stellen die unverzügliche Unterbringung der weitergeleiteten Personen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (meist sogenannte Übergangswohnheime) sicher. Die Unterbringung ist nur vorübergehend und soll auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt sein. Der Träger der Einrichtungen ist der Freistaat Bayern.


Rechtsgrundlagen
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Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 06.12.2023