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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Schulpflicht; Beantragung der Durchführung des Schulzwangs


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 1.3 - Finanzverwaltung und Schülerangelegenheiten
Leitung Jochen Manz
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 295
Fax 09431 / 471 - 251
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Daniela Maier-Hochmuth
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 304
Fax 09431 / 471 - 306
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E63, Erdgeschoss, Westflur
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Sabine Badura
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 302
Fax 09431 / 471 - 306
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E59, Erdgeschoss, Westflur
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Verfügbare Formulare:

Grafische Übersicht zur Schulpflicht
PDF-Dokument: 87 kB

Weitere Infos zur Schulpflicht
PDF-Dokument: 174 kB

Kurzbeschreibung

Die Schulpflicht dauert grundsätzlich zwölf Jahre. Sie gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht von neun Jahren und eine Berufsschulpflicht von drei Jahren. Die Durchsetzung der Schulpflicht ist Aufgabe der örtlich zuständigen Pflichtschule und Kreisverwaltungsbehörde.


Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 16.06.2023
Beschreibung

Nimmt eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teil, so kann die Schule bei der Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung des Schulzwangs beantragen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch ihre Beauftragten die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zuführen.

Zur Durchführung des Schulzwangs dürfen die Beauftragten der Kreisverwaltungsbehörde Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum betreten und unmittelbaren Zwang ausüben. Wird der Schulpflicht nicht nachgekommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße sowohl gegen die Schülerin oder den Schüler als auch gegen die Erziehungsberechtigten oder den Ausbildungsbetrieb geahndet werden kann. 

Näheres zur Schulpflicht und ihrer Durchsetzung regeln insbesondere die Art. 35 ff. und 118 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) (siehe "Rechtsgrundlagen").


Rechtsgrundlagen