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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Immissionsschutz; Erlass von Anordnungen


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 3.1 - Immissionsschutz und Abfallrecht
Leitung Heinz Kafurka
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 324
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Martin Ehrenreich
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 409
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 203, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Bernhard Schnekenburger
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 327
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 206, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Maria Lukas
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 326
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 205, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Anja Gerlach
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 921
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 210, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Kurzbeschreibung

Auch für genehmigte Anlagen kann die zuständige Behörde nachträglich Anordnungen erlassen.


Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 10.11.2023
Beschreibung

Eine genehmigungsbedürftige Anlage muss auch nach ihrer Errichtung und Inbetriebnahme stets in Übereinstimmung mit den Grundpflichten aus § 5 BImSchG und den auf § 7 BImSchG gestützten Rechtsverordnungen betrieben werden, d.h. insbesondere dem Stand der Technik entsprechen. Zu diesem Zweck können konkretisierende behördliche Anordnungen getroffen werden (vgl. § 17 BImSchG).

Nach § 3 Abs. 6 BImSchG versteht man dabei unter dem „Stand der Technik“ den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen durch die

• Emissionen in Luft, Wasser und Boden begrenzt werden,

• die Anlagensicherheit und eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleistet wird, und/oder

• Auswirkungen auf die Umwelt in sonstiger Weise vermieden oder vermindert werden.

Für Anlagen unter der Industrieemissionen-Richtlinie werden dabei die sogenannten besten verfügbaren Techniken (BVT) berücksichtigt, deren Stand auf europäischer Ebene laufend aktualisiert und festgelegt wird. Ziel des Anlagenbetriebs nach dem Stand der Technik ist es, ein allgemein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen.

Die zuständige Behörde (i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörde) kann auch anordnen, dass der Betreiber Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekanntgegebene Stelle ermitteln lässt (§§ 26, 28 BImSchG). Eine Untersagung des Betriebs ist u.a. möglich, wenn der Betreiber einer Auflage, einer nachträglichen Anordnung oder einer materiellen Anforderung nicht nachkommt oder die Genehmigung fehlt (§ 20 BImSchG). Zu beachten ist, dass eine erteilte Genehmigung unter gewissen Voraussetzungen widerrufen werden kann (§ 21 BImSchG).


Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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