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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 3.1 - Immissionsschutz und Abfallrecht
Leitung Heinz Kafurka
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 324
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Heinz Kafurka
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 324
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 208, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Maria Lukas
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 326
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 205, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Bernhard Schnekenburger
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 327
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 206, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Martin Ehrenreich
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 409
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 203, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Anja Gerlach
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 921
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 210, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Kurzbeschreibung
Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Beschreibung

Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen typischerweise schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.

Man unterscheidet das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV).

Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung ist im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörde (= Landratsamt oder kreisfreie Gemeinde), in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen die Regierung (vgl. Art. 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz-BayImSchG).
Beabsichtigt der Betreiber die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. § 16 Abs. 1 BImSchG). Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde angezeigt werden (§ 15 Abs. 1 BImSchG).


Erforderliche Unterlagen
Antragsunterlagen Immissionsschutz je nach Einzelfall

vgl. zur Art der Unterlagen §§ 3 ff 9. BImSchV (siehe Link "Rechtsgrundlagen")


Kosten
Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz, Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.
Rechtsgrundlagen
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Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 18.01.2024
Rechtsbehelf
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