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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 3.2 - Bauaufsicht, Bauleitplanung, Denkmalschutz, Gutachterausschuss
Leitung Eva Maria Welsch
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 475
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Christian Eckl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 113
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 230, 2. Obergeschoss, Ostflur
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Doris Gotzler
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 471
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 229, 2. Obergeschoss, Ostflur
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Kurzbeschreibung

Gutachter in Gutachterausschüssen müssen von der zuständigen Behörde berufen und abberufen werden.


Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 28.06.2023
Beschreibung

Bei jedem Landratsamt (für den Bereich des Landkreises) und bei jeder kreisfreien Gemeinde (für ihren Bereich) wird ein Gutachterausschuss gebildet. Dem Gutachterausschuss muss ein Beamter in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören. Die Gutachter werden grundsätzlich von der Kreisverwaltungsbehörde berufen und abberufen. Dem Gutachterausschuss muss zudem je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören. Diese Gutachter werden auf Vorschlag einer vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmten Behörde berufen.

 

Für den Bereich des Freistaates Bayern wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet. Der „Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern“ ist ein selbstständiges und unabhängiges Sachverständigengremium, das sich zu Beginn seiner Amtsperiode aus einem Vorsitzenden und 25 ehrenamtlichen weiteren Gutachtern zusammensetzt. Die Gutachter des Oberen Gutachterausschusses werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr berufen und abberufen. Drei Gutachter müssen Bedienstete der Finanz- oder Vermessungsverwaltung sein. Die Berufung dieser Gutachter erfolgt auf Vorschlag des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder einer von ihm bestimmten Behörde.


Die Gutachter werden auf vier Jahre berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich.


Voraussetzungen

Zum Gutachter darf nicht berufen werden, wer nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist. Die zuständige Behörde hat Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Gutachter können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ehrenamtliche Gutachter sind auf Antrag aus ihrem Amt zu entlassen.


Rechtsgrundlagen
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