Ziel der Schuleingangsuntersuchung ist es, allen Kindern einen guten und gesunden Start in den Schulalltag zu ermöglichen. Gesundheitliche oder entwicklungsbezogene Auffälligkeiten sollen frühzeitig erkannt und Eltern bei Bedarf über Unterstützungsmöglichkeiten für ihr Kind beraten werden.
Die reformierte Schuleingangsuntersuchung (rSEU) findet deutlich früher als die bisherige Schuleingangsuntersuchung statt. Dadurch bleibt bei einem festgestellten Förder- oder Behandlungsbedarf mehr Zeit bis zum Schuleintritt.
Gleichzeitig werden Überschneidungen mit den ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen reduziert. Die rSEU setzt daher eigene Schwerpunkte auf Entwicklungsbereiche, die für den späteren Schulbesuch von Bedeutung sind.
Im Landkreis Schwandorf wird ab Anfang 2027 auf die rSEU umgestellt. Während der Übergangsphase werden vorübergehend zwei Jahrgänge nach unterschiedlichen Verfahren untersucht.
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zum jeweils für Ihr Kind vorgesehenen Verfahren.
Welches Verfahren gilt für mein Kind?
- Kinder, die im Schuljahr 2027/2028 eingeschult werden sollen, gehören grundsätzlich noch zum letzten Jahrgang des bisherigen Verfahrens und nehmen an der bedarfsangepassten Schuleingangsuntersuchung teil. Dies gilt auch für Kinder dieses Jahrgangs, bei denen der Einschulungskorridor genutzt wird.
- Kinder des nachfolgenden Jahrgangs, die regulär im Schuljahr 2028/2029 eingeschult werden sollen, werden bereits ab Anfang 2027 zur reformierten Schuleingangsuntersuchung (rSEU) eingeladen.
Welches Verfahren für Ihr Kind gilt, teilen wir Ihnen im persönlichen Einladungsschreiben mit.
Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist gesetzlich verpflichtend (Art. 80 BayEUG, Art. 12 GDG, SchulgespflV).
1. Bedarfsangepasste Schuleingangsuntersuchung - letzter Jahrgang des bisherigen Verfahrens
2. Reformierte Schuleingangsuntersuchung (rSEU)
Einschulung, Rückstellung und Einschulungskorridor
Die Schuleingangsuntersuchung entscheidet nicht über die Einschulung. Über eine Zurückstellung entscheidet die zuständige Schule. Beim Einschulungskorridor entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule, ob der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr verschoben wird.
Auch bei einer geplanten Rückstellung oder bei Nutzung des Einschulungskorridors bleibt die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung verpflichtend.
Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, gelten die besonderen Regelungen des Einschulungskorridors.
Dokumente und Formulare
Hier finden Sie wichtige Unterlagen und Informationen zur Schuleingangsuntersuchung:
Pädagogisch-audiologischer Beratungstag bei Hör- und Sprachauffälligkeiten
Die Sprachentwicklung eines Kindes verläuft individuell und in unterschiedlichem Tempo. Manche Kinder sprechen beispielsweise undeutlich oder schwer verständlich, verwenden nur kurze oder unvollständige Sätze oder haben Schwierigkeiten, gesprochene Sprache zu verstehen. Auch die Einschätzung, ob ein Kind altersgerecht hört, ist für Eltern nicht immer einfach.
Wenn Sie Fragen zur Hör- oder Sprachentwicklung Ihres Kindes haben, können Sie sich an das Gesundheitsamt Schwandorf wenden. In Zusammenarbeit mit dem Institut für Hören und Sprache Straubing werden am Gesundheitsamt Schwandorf kostenlose pädagogisch-audiologische Beratungen angeboten.
Hört Ihr Kind richtig? Spricht Ihr Kind altersgemäß?
Im Rahmen des Beratungstages werden für Kinder ab dem 3. Lebensjahr kindgerechte und kostenlose Hör- und Sprachtests angeboten.
Am Ende des 5. Lebensjahres kann zusätzlich ein Screening zur Beurteilung einer möglichen Auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) durchgeführt werden.
Nach Abschluss der Untersuchung werden die Ergebnisse mit den Eltern besprochen. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Vorgehen und – soweit erforderlich – Empfehlungen zu geeigneten Förder- oder weiteren Abklärungsmöglichkeiten.
Termine und Anmeldung
Die Beratung findet nach vorheriger Terminvereinbarung am Gesundheitsamt Schwandorf statt.
Telefon: 09431 / 471-600
Beratungstermine:
- Donnerstag, 28.01.2027
- Donnerstag, 15.04.2027
- Donnerstag, 10.06.2027
- Donnerstag, 22.07.2027
Das Angebot wird von der Pädagogisch-audiologischen Beratungsstelle des Institut für Hören und Sprache Straubing in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern in Niederbayern und der Oberpfalz durchgeführt.
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 80 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen)
- Art. 12 GDG (Gesundheitsdienstgesetz)
- Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV)
- einschlägige Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
FAQs
Häufige Fragen und Antworten zur Schuleingangsuntersuchung (Stand: 10.09.2026)
Allgemeines zur Schuleingangsuntersuchung (SEU)
Welches Verfahren gilt für mein Kind?
Kinder, die im Schuljahr 2027/2028 eingeschult werden sollen, nehmen grundsätzlich noch an der bedarfsangepassten Schuleingangsuntersuchung teil. Dies gilt auch für Kinder dieses Jahrgangs, bei denen der Einschulungskorridor genutzt wird.
Kinder des nachfolgenden Jahrgangs, die regulär im Schuljahr 2028/2029 eingeschult werden sollen, werden bereits zur reformierten Schuleingangsuntersuchung (rSEU) eingeladen.
Welches Verfahren für Ihr Kind konkret gilt, erfahren Sie mit dem persönlichen Einladungsschreiben des Gesundheitsamtes.
Muss mein Kind bei der bedarfsangepassten Schuleingangsuntersuchung persönlich ins Gesundheitsamt kommen?
In der Regel nicht. Wenn die vorgesehene Früherkennungsuntersuchung – in der Regel die U9 – erfolgt ist, die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und keine besonderen gesundheitlichen oder entwicklungsbezogenen Fragestellungen bestehen, ist normalerweise kein persönlicher Untersuchungstermin im Gesundheitsamt erforderlich.
Eine schulärztliche Untersuchung kann erforderlich sein, wenn der notwendige Nachweis fehlt, Auffälligkeiten bestehen oder Sie konkrete gesundheitliche Fragen oder Sorgen haben.
Ich habe Fragen zur Schuleingangsuntersuchung meines Kindes. An wen kann ich mich wenden?
Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen, die nicht in den FAQs beantwortet werden, per E-Mail unter seu@landkreis-schwandorf.de
Für Fragen zur reformierten Schuleingangsuntersuchung erreichen Sie uns außerdem über die rSEU-Hotline: 09431 / 471-992.
Telefonische Erreichbarkeit:
- Montag und Freitag: 09:00–11:00 Uhr
- Mittwoch: 07:30–09:30 Uhr
- Dienstag und Donnerstag: 13:30–15:00 Uhr
Wir bitten um Verständnis, dass Fragen während laufender Untersuchungen nicht immer unmittelbar telefonisch beantwortet werden können. Ihr Anliegen wird aufgenommen und Sie erhalten eine Rückmeldung.
Was ist die reformierte Schuleingangsuntersuchung?
Die reformierte Schuleingangsuntersuchung (rSEU) dient dazu, gesundheitliche oder entwicklungsbezogene Auffälligkeiten frühzeitig festzustellen und bei Bedarf rechtzeitig weitere Abklärung, Förderung oder Behandlung zu ermöglichen.
Sie findet früher statt als die bisherige Schuleingangsuntersuchung.
Muss ich mein Kind auf die reformierte Schuleingangsuntersuchung vorbereiten?
Nein. Die Schuleingangsuntersuchung ist keine Prüfung. Die Aufgaben werden altersgerecht und spielerisch durchgeführt.
Eine besondere Vorbereitung ist nicht erforderlich.
Ist die Teilnahme an der rSEU verpflichtend?
Ja. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist gesetzlich verpflichtend. Kinder haben innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 auf Einladung des Gesundheitsamtes an der Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen.
Was ist der Einschulungskorridor und betrifft er die Untersuchungspflicht? Gilt die Untersuchungspflicht auch für zurückgestellte Kinder?
Auch bei Nutzung des Einschulungskorridors oder einer geplanten beziehungsweise bereits bekannten Rückstellung bleibt die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung verpflichtend.
Während der Übergangsphase entscheidet der Einschulungskorridor nicht darüber, ob Ihr Kind an der bedarfsangepassten Schuleingangsuntersuchung oder an der rSEU teilnimmt. Maßgeblich ist das mit dem persönlichen Einladungsschreiben mitgeteilte Verfahren.
Was passiert bei Nichtteilnahme?
Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Teilnahme beziehungsweise ein erforderlicher Teil der Schuleingangsuntersuchung verweigert, erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt.
Welche Kinder werden mit der rSEU untersucht?
Die rSEU findet grundsätzlich etwa ein bis zwei Jahre vor der Einschulung statt. Die Kinder sind zu diesem Zeitpunkt in der Regel vier bis fünf Jahre alt.
Welches Verfahren für Ihr Kind während der Übergangsphase gilt, erfahren Sie mit dem persönlichen Einladungsschreiben des Gesundheitsamtes.
Wer führt die Untersuchung durch?
Das Schuleingangsscreening wird von Fachkräften der Sozialmedizin durchgeführt. Wenn eine zusätzliche schulärztliche Untersuchung erforderlich ist, erfolgt diese durch eine Ärztin oder einen Arzt des Gesundheitsamtes.
Wie läuft die rSEU ab?
Die Fachkraft der Sozialmedizin erfasst unter anderem die gesundheitliche Vorgeschichte sowie Gewicht und Größe des Kindes.
Seh- und Hörvermögen, Sprache und Sprechfähigkeit, motorische Fähigkeiten sowie weitere altersgerechte Entwicklungsbereiche werden mit geeigneten Testverfahren überprüft.
Außerdem werden der Impfstatus und die Teilnahme an den vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen überprüft.
Wo findet die rSEU statt?
Die Untersuchung findet im Gesundheitsamt Schwandorf, Wackersdorfer Straße 78a, 92421 Schwandorf, statt.
Wie lange dauert die rSEU?
Für die rSEU planen Sie bitte etwa 60 Minuten ein.
Dürfen Eltern dabei sein?
Grundsätzlich dürfen Eltern bei der Untersuchung dabei sein.
Im Einzelfall kann es jedoch sinnvoll sein, einzelne Untersuchungsschritte ohne Begleitperson durchzuführen, beispielsweise wenn das Kind dadurch weniger abgelenkt ist.
Wird mein Kind geimpft oder behandelt?
Nein. Die Schuleingangsuntersuchung ist keine Behandlung. Im Rahmen der Untersuchung werden grundsätzlich keine Impfungen oder Therapien durchgeführt.
Der Impfstatus wird überprüft und bei Bedarf auf mögliche Impflücken hingewiesen.
Vorbereitung und Unterlagen
Was passiert, wenn die vorgesehene Früherkennungsuntersuchung beim Kinderarzt fehlt?
Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung ist ein Nachweis über die zuletzt fällige altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. Bei der rSEU kann dies je nach Alter des Kindes die U8 oder U9 sein.
Fehlt der erforderliche Nachweis, ist zusätzlich eine schulärztliche Untersuchung erforderlich. Wie es weitergeht, erfahren Sie mit der Einladung bzw. bei der Terminvereinbarung.
Bei der Terminbuchung für die reformierte Schuleingangsuntersuchung steht Ihnen hierfür die Auswahlmöglichkeit zur zusätzlichen Terminbuchung der Schulärztlichen Untersuchung zur Verfügung.
Wann ist bei der rSEU die U8 beziehungsweise U9 maßgeblich?
Welche Früherkennungsuntersuchung zuletzt altersentsprechend fällig ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes zum Zeitpunkt der rSEU.
Nach den aktuellen Vorgaben für die rSEU gilt grundsätzlich:
- 48 bis 59 Lebensmonate: Nachweis über die U8,
- 60 bis 64 Lebensmonate: Nachweis über die U8 oder U9,
- ab 65 Lebensmonaten: Nachweis über die U9.
Welche Unterlagen für Ihr Kind konkret erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Einladungsschreiben.
Welche Unterlagen müssen zur rSEU mitgebracht werden?
Bitte bringen Sie zum Termin insbesondere das Einladungsschreiben, das Gelbe Untersuchungsheft beziehungsweise einen geeigneten Nachweis über die durchgeführten Früherkennungsuntersuchungen, den Impfausweis, den ausgefüllten Anamnesebogen (falls dieser nicht bereits online ausgefüllt wurde) sowie gegebenenfalls relevante aktuelle ärztliche oder therapeutische Befunde mit.
Muss ich die Unterlagen im Original mitbringen oder sind Kopien ausreichend?
Bei der rSEU bringen Sie bitte das Gelbe Untersuchungsheft beziehungsweise den entsprechenden Nachweis und den Impfausweis im Original zum Termin mit.
Bei der bedarfsangepassten Schuleingangsuntersuchung gelten für die digitale beziehungsweise postalische Übermittlung die im persönlichen Einladungsschreiben genannten Anforderungen.
Muss der Anamnesebogen ausgefüllt werden?
Die Angaben im Anamnesebogen helfen dabei, die gesundheitliche und entwicklungsbezogene Situation Ihres Kindes einzuschätzen. Bitte füllen Sie den Bogen möglichst vollständig aus. Soweit einzelne Angaben freiwillig sind, ist dies im Formular entsprechend gekennzeichnet.
Mein Kind hat eine Behinderung, chronische Erkrankung oder Entwicklungsverzögerung. Soll ich dies vorab mitteilen?
Bitte geben Sie relevante gesundheitliche oder entwicklungsbezogene Besonderheiten im Anamnesebogen an und bringen Sie, soweit vorhanden, aktuelle ärztliche oder therapeutische Unterlagen zum Termin mit.
Bitte melden Sie sich zudem vorab unter 09431 / 471-992 oder per E-Mail an seu@landkreis-schwandorf.de bei uns.
Ergebnisse und Einschulung
Wer entscheidet über die Schulanmeldung beziehungsweise Rückstellung?
Die Entscheidung über die Einschulung oder eine Rückstellung trifft die zuständige Schule.
Das Gesundheitsamt kann hierzu aus medizinischer Sicht beraten und gegebenenfalls eine ärztliche Einschätzung abgeben.
Was geschieht mit den Daten der Untersuchung?
Die im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung erhobenen Daten werden vertraulich behandelt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen zur Schuleingangsuntersuchung.
Erhält die Schule automatisch das Untersuchungsergebnis?
Nein. Nach Abschluss der Schuleingangsuntersuchung erhalten Sie einen Mitteilungsbogen als Nachweis über die Teilnahme zur Vorlage bei der Schule.
Darüber hinausgehende Informationen werden nur übermittelt, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder datenschutzrechtlich zulässig ist.
Bekomme ich eine schriftliche Bescheinigung über die Untersuchung?
Ja. Nach Abschluss der Schuleingangsuntersuchung erhalten Sie einen Mitteilungsbogen zur Vorlage bei der Schule.
Was passiert bei Auffälligkeiten meines Kindes?
Wenn bei der Untersuchung Auffälligkeiten festgestellt werden, werden die Ergebnisse mit Ihnen besprochen.
Bei Bedarf erhalten Sie Empfehlungen zur weiteren ärztlichen oder therapeutischen Abklärung, Beratung oder Förderung.
Kann mein Kind durch die Schuleingangsuntersuchung „nicht eingeschult“ werden?
Nein. Die Schuleingangsuntersuchung dient der Untersuchung und Beratung.
Die endgültige Entscheidung über die Einschulung trifft die zuständige Schule.
Termine und Organisation
Wie kann ich einen Termin für die rSEU vereinbaren?
Bitte warten Sie zunächst das persönliche Einladungsschreiben des Gesundheitsamtes ab. Mit der Einladung erhalten Sie die für Ihr Kind erforderlichen Informationen zur Terminvereinbarung.
Ein Termin kann dann anschließend über unsere Terminplattform online gebucht werden.
Alternativ können Termine auch telefonisch unter 09431 / 471-992 vereinbart werden.
Wann und wie erhalte ich eine Einladung?
Die Einladung erfolgt schriftlich durch das Gesundheitsamt an die Meldeadresse des Kindes.
Warum habe ich noch keine Einladung erhalten?
Die Einladungen werden schrittweise und entsprechend dem Alter beziehungsweise Geburtsmonat der Kinder versandt.
Eine noch nicht erfolgte Einladung bedeutet daher grundsätzlich nicht, dass Ihr Kind vergessen wurde.
Wenn eine vorzeitige Einschulung geplant ist oder bei unmittelbar bevorstehendem Schuleintritt noch keine Einladung vorliegt, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf.
Was passiert, wenn der Termin zur rSEU nach der Schulanmeldung liegt?
Die Untersuchung kann grundsätzlich auch nach der Schulanmeldung stattfinden. Der erforderliche Nachweis wird anschließend bei der Schule nachgereicht.
Warum kann ich für die rSEU nur an bestimmten Tagen oder Uhrzeiten einen Termin buchen?
Die angebotenen Termine richten sich nach den verfügbaren Untersuchungskapazitäten.
Kann ich eine Fristverlängerung beantragen?
In begründeten Fällen kann das weitere Vorgehen individuell mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu rechtzeitig per E-Mail unter seu@landkreis-schwandorf.de.
Kann ich den Termin zur rSEU verschieben, wenn ich oder mein Kind krank sind?
Ja. Bitte verschieben oder stornieren Sie den Termin möglichst frühzeitig über den in Ihrer Terminbestätigung angegebenen Weg.
Alternativ können Termine auch telefonisch unter 09431 / 471-992 vorschoben oder storniert werden.
Besondere Situationen
Kann ich eine weitere vertraute Person zur Schuleingangsuntersuchung oder zur schulärztlichen Untersuchung mitbringen?
Ja. Eine zusätzliche Begleitperson kann grundsätzlich mitkommen.
Ob diese Person während aller Untersuchungsschritte anwesend sein kann, wird gegebenenfalls situationsabhängig entschieden.
Mein Kind versteht oder spricht kaum Deutsch. Ist das ein Problem?
Nein. Bringen Sie nach Möglichkeit eine sprachkundige Begleitperson mit, die bei der Verständigung unterstützen kann.
Kann die Untersuchung auch ohne eine erziehungsberechtigte Person stattfinden?
Grundsätzlich ist die Anwesenheit eines Personensorgeberechtigten vorgesehen.
Wenn Sie aus zwingenden Gründen verhindert sind, kann eine andere Person Ihr Kind begleiten. Hierfür ist in der Regel eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
Mein Kind besucht keine Kita. Ist das für die Schuleingangsuntersuchung relevant?
Nein. Die Schuleingangsuntersuchung ist unabhängig davon, ob Ihr Kind eine Kindertageseinrichtung besucht.
Wir sind in den Landkreis Schwandorf gezogen. Mein Kind wurde bereits in einem anderen Landkreis untersucht. Wird mein Kind erneut untersucht?
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Ihr Kind bereits in einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt an einer Schuleingangsuntersuchung teilgenommen hat, und senden Sie uns den dort ausgestellten Nachweis an seu@landkreis-schwandorf.de.
Das Gesundheitsamt prüft anschließend, ob weitere Schritte erforderlich sind.
Mein Kind ist nicht mehr im Landkreis Schwandorf wohnhaft beziehungsweise gemeldet. Was ist zu beachten?
Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift per E-Mail an seu@landkreis-schwandorf.de mit.
Nach erfolgter Ummeldung ist grundsätzlich das für den neuen Wohnort zuständige Gesundheitsamt für das weitere Verfahren zuständig.
Mein Kind besucht eine Schule im Ausland. Was muss ich tun?
Bitte informieren Sie das Gesundheitsamt unter seu@landkreis-schwandorf.de und übersenden Sie, soweit vorhanden, einen entsprechenden Nachweis der Schule. Das weitere Vorgehen richtet sich nach der konkreten schulrechtlichen Situation.