Sprungziele
Inhalt

15. Sitzung des Kreistages

des Landkreises Schwandorf, Wahlperiode 2014 / 2020
Montag, 24. Juli 2017, 14 Uhr, Sitzungssaal des Landratsamtes Schwandorf

Tagesordnungspunkt 5 - Antrag auf Herausnahme der Fl.Nrn. 1442, 1446, 1446/3, 1447 der Gemarkung Nabburg und Fl.Nr. 26/2 der Gemarkung Haindorf aus der Schutzzone des Naturparks "Oberpfälzer Wald"

Der Vorsitzende Landrat Ebeling erläutert den Sachverhalt.

KR Schärtl, SPD, betont, er halte das Vorhaben aus naturschutzfachlichen Gründen und auch aus Gründen des Hochwasserschutzes für nicht genehmigungsfähig. Er weist auf die landschaftliche Engstelle zwischen der Bahnstrecke bei der Ledermühle rechts der Naab und dem bei der Wiesmühle vorgesehenen Deich mit Schöpfwerk links der Naab hin. Die geplante Photovoltaikanlage würde sich keilförmig in diesen Landschaftsraum schieben und ein Abflusshindernis bei Hochwasser darstellen. Er werde der Herausnahme der betreffenden Flächen aus der Naturparkschutzzone nur unter dem Vorbehalt zustimmen, dass das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung erteilt.

Abschließend bemerkt er, im Beschlussvorschlag sei die Rede von der Ausweisung eines neuen Baugebietes. Richtigerweise müsste es aber lauten „…Ausweisung eines neuen Sondergebietes …“.

Der Vorsitzende Landrat Ebeling erklärt, diese Formulierung sei juristisch nicht entscheidend. Er greift die Bedenken von KR Schärtl auf und betont, aus diesen Gründen sei in den Beschlussvorschlag ein entsprechender Vorbehalt aufgenommen worden. Nur wenn das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung erteile, würden die Flächen aus der Schutzzone des Naturparks herausgenommen werden.

KR Sommer, Bündnis 90/Die Grünen, bittet zu berücksichtigen, dass in diesem Fall keine Flächenversiegelung stattfinde. Vielmehr würden bisher landwirtschaftliche genutzte Flächen mehr oder weniger renaturiert. Dem vorliegenden Beschlussvorschlag mit dem entsprechenden Vorbehalt, die Herausnahme von der Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes abhängig zu machen, könne er zustimmen. Jede naturverträgliche Möglichkeit sollte genutzt werden, die regenerativen Energien voranzutreiben.

KR Kimmerl, ÖDP, teilt die Bedenken von KR Schärtl und hält die Photovoltaik-Anlage auf der beabsichtigten Fläche aus Gründen des Hochwasserschutzes für äußerst problematisch. Auch aus naturschutzfachlicher Sicht halte er das Projekt für sehr bedenklich. So lange die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes nicht vorliege, müsse er das Vorhaben ablehnen.

Der Vorsitzende Landrat Ebeling wendet ein, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen sei in den Beschlussvorschlag aufgenommen worden, die Herausnahme erfolge nur, sofern das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung erteilt. Mit diesem Beschluss solle dem Antragsteller signalisiert werden, dass der Landkreis bereit sei, unter bestimmten Voraussetzungen die benötigten Flächen aus der Naturparkschutzzone herauszunehmen.

KR Neuber, FWG, vertritt die Auffassung, man sollte sich dem Ausbau der regenerativen Energien nicht verschließen. Durch die vorgesehenen Einschränkungen im Beschlussvorschlag könne einer Herausnahme zugestimmt werden.

KR Flierl, CSU, bemerkt, durch die gewählte Formulierung im Beschlussvorschlag erfolge keine Vorfestlegung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Anlage. Der Kreistag beschließe hier nur über die Herausnahme der Flächen aus dem Schutzgebiet. Alle anderen Fakten seien von den zuständigen Behörden zu beurteilen und abzuwägen.

KR Damm Alfred, ÖDP, verweist auf die ablehnende Haltung der Unteren Naturschutzbehörde und die Ausführungen im Vorlagebericht. Aus diesen Gründen könne er dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen.

Der Vorsitzende Landrat Ebeling ergänzt den vorliegenden Beschlussvorschlag wie folgt: … wird unter der Bedingung aus der Schutzzone des Naturparks Oberpfälzer Wald …“ und bittet um Abstimmung.

Die Fl.Nrn. 1442, 1446, 1446/3, 1447 der Gemarkung Nabburg und Fl.Nr. 26/2 der Gemarkung Haindorf wird unter der Bedingung aus der Schutzzone des Naturparks Oberpfälzer Wald herausgenommen, dass die Ausweisung des neuen Baugebietes in den Bauleitplänen der Stadt Nabburg auf den genannten Flächen trotz der Lage in einem vorläufig festgesetztem Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 2 WHG ausnahmsweise zugelassen wird und im Übrigen im Bauleitplanverfahren dem Vorhaben keine wichtigen Gründe entgegenstehen.