Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind durchschnittliche, aus der Kaufpreissammlung abgeglichene Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 4 Abs 2. Immobilienwertemittlugnsverordnung ImmoWertV-), insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV)weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV) vorliegen. Die Bodenrichtwerte werden auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück) bezogen.
Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen (insbesondere Erschließungszustand, besondere Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgehalt, Nutzungsart) bewirken in der Regel eine entsprechende Abweichung des Verkehrswerts vom Bodenrichtwert.
Die Bodenrichtwerte werden in Bayern zum Ende eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl ermittelt. Die Bodenrichtwerte werden in Richtwertzonen ausgewiesen. Diese Zonen umfassen Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen.
Bodenrichtwerte für baureifes Land wurden erschließungsbeitragsfrei ermittelt, d.h. Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Herstellungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz sind im BRW enthalten.