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Bevölkerungsschutz; Warnung der Bevölkerung

Kurzbeschreibung

Die Sicherheits- und Katastrophenschutzbehörden warnen bei Bedarf die von einer Katastrophe oder großflächigen Gefährdungslage voraussichtlich betroffene Bevölkerung und geben ggfs. Verhaltenshinweise.

Beschreibung

Beschreibung

Wird eine Warnmeldung über ein bestimmtes Warnmittel (wie Fernsehen, Radio oder Smartphone) von einer Person im Gefahrenumfeld nicht wahrgenommen oder fällt ein Warnmittel aus, wird gleichzeitig über eine Vielzahl weiterer Warnmittel (wie Stadtinformationstafeln, Warn-Apps, Lautsprecherwagen und Internetseiten) gewarnt. Je mehr Warnmittel in den Warnmittelmix einbezogen werden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Warnmeldung die Menschen in Bayern erreicht.

Darüber hinaus ermöglicht es der Warnmittelmix, Warnmeldungen auf verschiedene Arten zu übermitteln. Zusammen eingesetzt ergänzen sich die einzelnen Warnmittel. So kann eine Sirene eine Warnung zwar lautstark verbreiten, jedoch sind nur einzelne Signalfolgen möglich. Der Informationsgehalt einer Meldung in einer Warn-App oder im Radio ist dagegen deutlich höher. Gerade die wichtigen ersten Handlungsempfehlungen, wie sich Betroffene im ersten Moment vor einer Gefahr schützen können, werden auf diesen Wegen erst darstellbar. Und schließlich können Warnungen so auf akustischem, visuellem und haptischem (z. B. dem Vibrationsalarm eines Smartphones) Wege verbreitet werden.

Zur allgemeinen Warnung der Bevölkerung greifen die Sicherheits- und Katastrophenschutzbehörden insbesondere auf folgende Mittel zurück:

  • Amtliche Gefahrendurchsagen und Gefahrenmitteilungen über den Rundfunk,
  • Sirenen, über die auch das Signal "Rundfunkgerät einschalten und auf Durchsage achten" ausgestrahlt werden kann,
  • Cell Broadcast,
  • Warn-Apps.

 

Rundfunkdurchsagen

Bei Katastrophen, sonstigen Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle und großräumigen Gefährdungslagen sowie bei Sirenenfehlauslösungen kann es notwendig werden, die Bevölkerung überörtlich zu warnen und zu informieren. Aus diesem Grund können die Sicherheits- und Katastrophenschutzbehörden sowie die Bayerische Polizei über ein festgelegtes Verfahren Durchsagen über den Rundfunk veranlassen; auch Untertitelungen im Fernsehen sind möglich.

Bei den Rundfunkdurchsagen wird unterschieden zwischen amtlichen Gefahrendurchsagen, welche von den Rundfunksendern sofort und im Wortlaut gesendet werden und Gefahrenmitteilungen, welche zum nächstmöglichen Zeitpunkt (z. B. in den Nachrichten) über zu erwartende Gefahren, über Schadenslagen und gegebenenfalls zu erwartende Auswirkungen informieren.

Amtliche Gefahrendurchsagen oder Gefahrenmitteilungen können von den Sicherheits- und Katastrophenschutzbehörden – ggf. unter Einbindung der Integrierten Leitstellen – über das Modulare Warnsystem des Bundes (MoWaS) sowie über die Einsatzzentralen der Bayerischen Polizei an die an den Verkehrswarndienst angeschlossenen Rundfunksender weitergegeben werden. Sofern es sich um Warnungen wegen Waldbrandgefahr oder Unwetter handelt, werden diese direkt vom Deutschen Wetterdienst an die Rundfunksender gegeben.

 

Sirenensignale

Vorwiegend in Gebieten bzw. in der Umgebung von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential werden für die Warnung der Bevölkerung auch Sirenen eingesetzt.

Bayern hat mit der Verordnung über öffentliche Schallzeichen die Bedeutung der in Bayern verwendeten Sirenensignale festgelegt. Die wichtigsten Sirenensignale sind

  • der Alarm bei Feuer und anderen Notständen, der zur Alarmierung der Einsatzkräfte der Feuerwehren dient.
    Signal: Dreimal in der Höhe gleichbleibender Ton (Dauerton) von je zwölf Sekunden Dauer, mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen. 
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  • der Alarm, der die Bevölkerung veranlassen soll, anlässlich schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf Rundfunkdurchsagen zu achten. 
    Signal: Auf- und abschwellender Heulton von einer Minute Dauer. 

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In Gebieten, in denen Sirenen zur Warnung der Bevölkerung vorhanden sind, wird die Bevölkerung in der Regel von Zeit zu Zeit in Broschüren oder in den Internet-Auftritten der zuständigen Behörden über die Sirenensignale und deren Bedeutung informiert. Darüber hinaus finden jährlich in der ersten Jahreshälfte (zweiter Donnerstag im März) ein landesweit einheitlicher Probealarm sowie in der zweiten Jahreshälfte (zweiter Donnerstag im September) der bundesweite Warntag statt, an dem sich jede Kommune beteiligen kann, die über entsprechende Sirenen verfügt. Diese Probealarme dienen neben der 

Funktionsprüfung auch dazu, die Bevölkerung über die Bedeutung von Warnmeldungen insgesamt, insbesondere aber des Sirenensignals zur Vorbereitung von Rundfunkdurchsagen, zu informieren.

 

Cell Broadcast

Mit Cell Broadcast werden die Signalisierungskanäle des Mobilfunknetzes zur Nachrichtenübermittlung genutzt. Eine individuelle Adressierung ist nicht nötig. Warnmeldungen werden von der Antenne wie ein Rundfunksignal an alle in die Funkzelle eingebuchten Geräte geschickt und von diesen empfangen. Bei Cell Broadcast ist der Weckeffekt deutlich erhöht. Eine Warnmeldung der Warnstufe 1 (höchste Gefahr) löst selbst bei lautlos eingestellten Smartphones einen wahrnehmbaren Signalton aus, um auf eine Warnmeldung zu reagieren.

Der Vorteil hierbei ist, dass alle in einem Gebiet befindlichen Personen, die ein dafür eingerichtetes, empfangsbereites Mobilfunkendgerät bei sich führen, als Empfängerin und Empfänger einer Warnmeldung anonym erreicht werden können. Bei einem Gefahrenereignis erhalten alle Personen innerhalb der betroffenen Funkzelle, die ein dafür voreingerichtetes, empfangsbereites Mobilfunkendgerät bei sich führen, eine Warnmeldung in Form einer Cell Broadcast-Nachricht auf ihr Mobilfunkendgerät (siehe: weiterführende Links).

 

Neben Rundfunkdurchsagen und Sirenen werden auch Lautsprecherfahrzeuge, Digitale Stadtinformationstafeln, Fahrgastinformationssysteme sowie Smartphone-Apps zur Warnung der Bevölkerung genutzt.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 14.05.2024

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links