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Betäubungsmittel; Beglaubigung der Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln

Ärzte dürfen nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Betäubungsmittel in einer angemessenen Menge für ihre Patienten verschreiben. Diese Betäubungsmittel dürfen dann, in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge, als persönlicher Reisebedarf mitgeführt werden. Dabei müssen jedoch bestimmte Regelungen beachtet werden, die vom Reiseziel abhängen.

Ihr Wohnort

Beschreibung

Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens:

Diese Regelungen gelten nur für Bürger der Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben. Bei Reisen in ein Schengen-Land, die nicht länger als 30 Tage dauern, dürfen ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitgenommen werden. Dazu ist eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens notwendig. Diese Bescheinigung muss von Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllt und anschließend von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden. In Bayern ist diese Bescheinigung vor Antritt der Reise durch das Gesundheitsamt, in dessen Dienstbereich der verordnende Arzt seine Tätigkeit ausübt, zu beglaubigen, sog. Arztsitzprinzip

Wichtige Hinweise:

  • Die Bescheinigung ist für maximal 30 Tage gültig.
  • Für jedes Betäubungsmittel, das Sie mitnehmen, wird eine eigene Bescheinigung benötigt.

Reisen in andere Länder:

Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raumes empfiehlt die Bundesopiumstelle, den „Leitfaden für Reisende“ des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu beachten.

In diesem Fall sollten Sie sich von Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Diese Bescheinigung muss Informationen zu den Einzeldosen, der Tagesdosis, der Wirkstoffbezeichnung und der Dauer der Reise enthalten.  Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. In Bayern ist diese Bescheinigung vor Antritt der Reise durch das Gesundheitsamt, in dessen Dienstbereich der verordnende Arzt seine Tätigkeit ausübt, zu beglaubigen, sog. Arztsitzprinzip.

Wichtige Hinweise:

  • Die Mitnahme von Betäubungsmitteln ist hier für maximal 30 Tage erlaubt
  • Für jedes Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich

Da es für Reisen außerhalb des Schengen-Raums keine einheitlichen internationalen Vorschriften gibt, sollten Sie sich vorab über die Bestimmungen des jeweiligen Reiseziels oder Transitlandes informieren. Einige Länder verlangen zusätzliche Genehmigungen, beschränken die Menge der Betäubungsmittel oder verbieten bestimmte Medikamente ganz. Die diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland kann hierzu nähere Informationen geben.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Der das Attest ausstellende Arzt ist im Landkreis Schwandorf tätig, in Bayern gilt das sog. Arztsitzprinzip.

Fristen

Die Bescheinigung ist für maximal 30 Tage gültig.



Formulare und weiterführende Informationen