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Mietwohnungen für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung

Kurzbeschreibung

Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.

Beschreibung

Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung (z. B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 08.12.2023

Voraussetzungen

  • Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
  • Es muss eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX nachgewiesen werden.
  • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Fristen

Belegungsbindung 5 Jahre

Nach Abschluss der Maßnahme müssen die Belege spätestens nach 6 Monaten vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über das Eigentum am Grundstück (z. B. Grundbuchblattabschrift)
  • Finanzierungsnachweise - Planskizze (bei Änderung des Wohnungszuschnitts)
  • Nachweis der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches Attest)
  • Kopie des amtlichen Ausweises

Formulare

Kosten

Für das leistungsfreie Darlehen wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 1 v. H. erhoben, der bei Auszahlung einbehalten wird.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Förderung von barrierefreiem Wohnen
Juristische Grundlagen, Antragsformular und Merkblatt

Verwandte Themen

Rechtsbehelf

Verfahrensablauf

Das Verfahren ist zweistufig:

  1. Der Antrag muss bei der Bewilligungsstelle mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen eingereicht werden. Der Antrag muss bei einem Zweifamilienhaus bei Ihrem Landratsamt oder Ihrer kreisfreie Stadt und bei einem Mehrfamilienhaus bei der zuständigen Regierung  eingereicht werden (Ausnahme: wenn sich die Mietwohnung in Augsburg, München oder Nürnberg befindet, ist die Stadt Bewilligungsstelle). Die Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle.
  2. Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.

 Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.