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Was erledige ich wo?

Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses

Wohngeld-Plus-Reform zum 01.01.2023

Durch die Wohngeld-Plus-Reform können deutlich mehr Menschen Wohngeld erhalten als bisher. Da die Reform sehr kurzfristig auf den Weg gebrachte wurde, kommt es momentan zu einem sehr großen Antragsaufkommen, und es ist bei der Entscheidung über Wohngeldanträge mit deutlich längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade jetzt besonders herausfordernd ist. Seien Sie deshalb versichert, dass wir bemüht sind, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten.

Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, können Ihnen die von verschiedenen Stellen veröffentlichten Wohngeldrechner liefern, zum Beispiel der Wohngeldrechner Berlin.

Hier finden Sie auch weitere Informationen zum ab dem 01.01.2023 geltenden Wohngeldrecht.

Sollten Sie bereits Wohngeld beziehen und der Bewilligungszeitraum in das Jahr 2023 hineinreichen, brauchen Sie nichts weiter zu tun, um ab Januar höhere Leistungen zu erhalten. Bestandsfälle werden von Amts wegen umgestellt.

Für Neufälle ist eine Antragstellung notwendig, weil Wohngeld ausschließlich auf Antrag geleistet wird. Dazu sollen die amtlichen Vordrucke verwendet werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen

  • dem Mietzuschuss für Mieter, Untermieter und Heimbewohner und
  • dem Lastenzuschuss für Eigentümer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

Die Antragstellung kann in Papierform erfolgen. Dazu können Sie die Antragsformulare online ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei uns einreichen. Die Anträge liegen üblicherweise auch bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen auf. Auf Wunsch können wir Ihnen den Antrag auch per Post zuschicken.

Darüber hinaus besteht für den Mietzuschuss die Möglichkeit, einen reinen Online-Antrag zu stellen. Zur Nutzung dieses Angebots benötigen Sie ein digitales Bürgerkonto im BayernPortal (Bayern-ID). Die Anmeldung dort ist einfach. Für den Wohngeldantrag genügt eine Basisregistrierung mit Benutzername/Passwort.

Nach Eingang des Antrags bei uns erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

Um die Bearbeitung zu beschleunigen, bitten wir,

  • die Antragsformulare möglichst vollständig auszufüllen,
  • die erforderlichen Nachweise mit beizugeben (siehe auch Antrag auf Wohngeld - notwendige Unterlagen
  • von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z. B. zum Stand der Bearbeitung) abzusehen und
  • Unterlagen, die nachgereicht werden, wie folgt an die Wohngeldstelle zu adressieren:

Landratsamt Schwandorf

Sgb. 2.3 – Wohngeldstelle

Wackersdorfer Str. 80

92421 Schwandorf

Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld!

Zuständigkeitsaufteilung im Landratsamt Schwandorf

Zuständigkeitsaufteilung im Landratsamt Schwandorf

Stand September 2023bzw.

Nachfolgend finden Sie die zuständige Sachbearbeiterin bzw. den zuständigen Sachbearbeiter entsprechend dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens.

Sußbauer Katharina:

Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers A, B

Huber Julia:

Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers C, E, M - Q

Lehner Dominik:

Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers D, F, G

Ehrenreich Michaela:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Antragstellers H

Obermeier Laura:

Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers I - L

Jäger Manfred: 

Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers R, T - Z

Rausch Angelika:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Antragstellers S

Kurzbeschreibung

Haushalte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.

Beschreibung

Zweck

Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Gegenstand

Wohngeld wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für selbst genutzten im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt (weiterführende Informationen siehe "Verwandte Themen").

Anspruchsberechtigte

Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag beispielsweise Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner.

Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum beantragen.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Näheres hierzu können Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde erfragen (siehe unter "Für Sie zuständig").

Art und Höhe

In welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • dem Gesamteinkommen und
  • der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 11.07.2023

Rechtsbehelf

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Voraussetzungen

Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe unter "Anspruchsberechtigte") einen Antrag stellen. Das anrechenbare Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder darf dabei eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Kein Anspruch auf Wohngeld besteht soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Bürgergeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Alleinstehende Studierende und Auszubildende können nur Wohngeld erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung (z.B. BAföG, Ausbildungsbeihilfe) haben.

Der zur Berechnung des Wohngeldanspruchs notwendige Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss enthält die erforderlichen Fragen zur Person, zu den Haushaltsmitgliedern, zum Wohnraum und zur Miete bzw. Belastung für den Wohnraum. Für die im Antrag gemachten Angaben müssen dem Wohngeldantrag entsprechende Nachweise beigefügt werden.

Fristen

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über das Bruttoeinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
    (z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid)
  • bei Mietzuschuss: Nachweis über die Miete

    (z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung)

  • bei Lastenzuschuss: Nachweis über die Belastung für den Wohnraum

    (z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung)

  • Weitere Nachweise

    Ob darüber hinaus weitere Nachweise zur Bearbeitung des Antrags auf Miet- oder Lastenzuschuss benötigt werden, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

Kosten

keine

Formulare

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Wohngeld ist zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt einzureichen, in dessen bzw. deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.

Soweit die zuständige Wohngeldbehörde bereits einen entsprechenden Online-Wohngeldantrag anbietet, ist auch eine digitale Antragstellung möglich.

Geben Sie im BayernPortal unter "Ort auswählen" den Ort der Wohnung ein, für die Sie Wohngeld beantragen möchten. Ihnen wird - soweit vorhanden - das Online-Verfahren der für Sie zuständigen Behörde angezeigt. Wenn der Antrag nicht als Online-Verfahren zur Verfügung steht, nutzen Sie bitte den entsprechenden Antragsvordruck unter "Formulare" und reichen ihn ausgefüllt und unterschrieben mit den zugehörigen Nachweisen bei der für Sie zuständigen Behörde ein.

Online Verfahren