Artenschutzrecht; Informationen zum Vollzug
Kurzbeschreibung
Viele Tier- und Pflanzenarten sind stark gefährdet. Deshalb regeln völkerrechtliche Verträge, EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht den Handel mit gefährdeten Arten. Sie schützen aber auch vor Zugriffen auf diese Arten und ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur.
Beschreibung
Um den weiteren Artenrückgang zu bekämpfen, wurde international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt. Verboten sind danach - je nach Schutzstatus - grundsätzlich vor allem der Zugriff (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, bestimmte Störungen) auf Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung.
Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die verbotenen Handlungen jedoch ausnahmsweise zulässig oder können auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden (insbesondere für Forschungszwecke).
Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für
- besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
- besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. bestimmte Orchideen, Arnika)
abweichen wollen.
Grundsätzlich lassen die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten zu.
Redaktionell verantwortlich
Stand: 21.01.2024
Besondere Hinweise
Für Biber und Hornissen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Sie stellen darüber hinaus z. B. Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen.
Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Schwandorf):
- Bestandsanzeige für besonders geschützte Tiere
Mit diesem Online-Verfahren können Sie eine Bestandsanzeige für besonders geschützte Tiere vornehmen. - Meldebogen Biberschäden
Mit diesem Online-Verfahren können Sie uns Biberschäden melden. - Meldebogen Biberfang
Mit diesem Online-Verfahren können Sie einen Antrag auf Genehmigung zum Biberfang bzw. Biberabschuss stellen. - Meldebogen Biber - Totfund
Mit diesem Online-Verfahren können Sie einen Bibertotfund melden. - Hornissenberatung; Haftungsfreistellung
Die Haftungsfreistellung für den ehrenamtlichen Hornissenberater ist vor Inanspruchnahme der Dienstleistung einzureichen.
Verfahrensablauf
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Konsolidierte Fassung vom 19.01.2022 - Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Konsolidierte Fassung vom 19.01.2022 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission
Konsolidierte Fassung vom 19.01.2022 - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
insbesondere §§ 39 ff. BNatSchG - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
- Art. 26 ff Recht auf Naturgenuss und Erholung
- § 8 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 18. Juli 2000 (AVBayNatSchG)
- Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung - AAV)
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
- Merkblätter Artenschutz
Im Rahmen der Artenhilfsprogramme des Landesamtes für Umwelt werden Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Pflanzen konzipiert und gestartet. - Merkblätter Artenschutz Zoologie
Im Rahmen der Artenhilfsprogramme des Landesamtes für Umwelt werden Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Tierarten konzipiert und durchgeführt. - Artenschutz
Das Bundesamt für Naturschutz bearbeitet eine Vielzahl von Aufgabenfeldern aus dem Bereich des Artenschutzes.
Verwandte Themen
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- Gefährliche Wildtiere; Beantragung einer Erlaubnis für die nicht gewerbliche Haltung
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- Geschützte Pflanzen- und Tierarten; Beantragung der Genehmigung für die Ein- und Ausfuhr
Hinweise
Für Biber und Hornissen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Sie stellen darüber hinaus z. B. Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen.
Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.