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Asylbewerber; Beantragung von Leistungen

Namentliche Zuständigkeits-Aufteilung im Landratsamt Schwandorf

Namentliche Zuständigkeits-Aufteilung im Landratsamt Schwandorf

Stand Februar 2020

Grebe Thomas:
Teublitz, Schwandorf (alle dezentralen und privaten Unterkünfte, GU Egelseer Straße

Giesche Simon:
Bodenwöhr, Bruck in der Oberpfalz, Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof, Neunburg vorm Wal, Oberviechtach, Schwarzenfeld, Steinberg am See, Wackersdorf

Schwandorf: ANKER Zentrum, GU Gutenbergstraße,TGU Schwandorf Jahnstraße, TGU Schwandorf-Dachelhofen

Schöberl Kerstin:
Nabburg, Nittenau, Pfreimd

Beschreibung

AsylbLG-Berechtigte erhalten zunächst sogenannte Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.

Halten sich AsylbLG-Leistungsberechtigte seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie Leistungen wie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Die Art der Leistungsgewährung (Sachleistung, Geldleistung, unbare Abrechnung etc.) ist u.a. abhängig von der Art der Unterbringung. Soweit rechtlich zulässig und möglich werden die Leistungen in Bayern als Sachleistungen gewährt.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Rechtsgrundlagen

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 02.08.2023

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