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Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung bei Umgang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Kurzbeschreibung

Fleisch-, Geflügelfleisch- und Milchbetriebe sowie andere Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, benötigen grundsätzlich eine EU-Zulassung. Mit der Zulassung wird der Betriebsstätte auch die erforderliche Zulassungsnummer erteilt.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 24.03.2024

Beschreibung

Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung wird überprüft, ob die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen (z.B. Primärproduktion, Einzelhandel in bestimmten Fällen). Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde oder der Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.

Von der Zulassungsentscheidung unberührt sind ggf. weitere erforderliche Genehmigungen wie Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung etc. Dies ist vom konkreten Einzelfall abhängig und sollte an der zuständigen Genehmigungsbehörde - in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) - erfragt werden.

Die EU-Zulassung benötigen folgende Lebensmittelbetriebe, unabhängig davon, ob sie nur innerstaatlich oder auch innergemeinschaftlich tätig sind:

Fleischbetriebe/Geflügelfleischbetriebe

  • Alle Betriebe mit eigener Schlachtung
  • Betriebe, die mehr als ein Drittel ihrer Produktionsmenge an andere Betriebe abgeben

Milchbetriebe

Alle Betriebe, die Milch von anderen Betrieben be- oder verarbeiten, benötigen eine Zulassung und eine Zulassungsnummer:

  • Milchsammelstellen
  • Standardisierungsstellen
  • Milchbe- und –verarbeitungsbetriebe

Sonstige Betriebe

Sonstige Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, wie Direktvermarkter.

 

Zulassungsnummer

Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.

Im zugelassenen Lebensmittelbetrieb, ist - mit Ausnahme der Genusstauglichkeitskennzeichnung bei Schlachtkörpern - seit dem 1.1.2006 an behandelten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ein sogenanntes Identitätskennzeichen anzubringen. Das Identitätskennzeichen besteht aus zwei Buchstaben für die Mitgliedsstaat- und Länderkennung (z. B. DE) und der Zulassungsnummer für den jeweiligen Betrieb sowie der Abkürzung für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EG). Das Identitätskenzzeichen ist eine wichtige Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit  der Erzeugnisse.


Folgende Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen:

Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen:

  • Die Primärproduktion, sowie die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen an Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsunternehmen bedürfen keiner Zulassung.
  • Für die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren durch den Erzeuger sowie für die Abgabe kleiner Mengen von Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an Endverbraucher und lokale Einzelhandelsunternehmen ist ebenso keine Zulassung nötig.
  • Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher handhaben, be- oder verarbeiten und lagern (Einzelhandel) und dabei nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben, benötigen keine Zulassung. Zu Einzelhandelsunternehmen gehören auch Gaststätten und Restaurants.

Filialen sind in diesem Zusammenhang als eigenständige Einzelhandelsunternehmen zu sehen.

Es empfiehlt sich, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde oder der Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.

Selbstschlachtende Metzgereien und selbstschlachtende Gaststätten benötigen in jedem Falle eine Zulassung für die Schlachtung.

Die Regelungen ermöglichen eine flexible Umsetzung, so dass die Zulassung für die betroffenen Betriebe keine unüberwindbare Hürde darstellt. 

Voraussetzungen


Betriebe werden nach  Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In  Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V. m. den Anhängen II und III sind die von den einzelnen Betrieben einzuhaltenden Anforderungen des EU-Rechts an die bauliche Ausstattung und Einrichtung der Betriebstätte aufgezählt. Weiter dürfen Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen.  Der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.

Fristen

Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Betriebsspiegel mit Beiblättern
    genaue Beschreibung Anlage 6 TierLMHV
  • Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung
    ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss sowie Maschinenaufstellung (je nach Betriebsgröße; nicht bei handwerklich strukturierten Betrieben)
  • Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
    ggf. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Selbstauskunft

Formulare

Kosten

150 bis 10.000 Euro

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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