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Einheitlicher Ansprechpartner

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie, DLR) 2006/123/EG trat am 28. Dezember 2006 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 28.12.2009 umzusetzen. Sie soll bestehende rechtliche und administrative Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und damit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beitragen. Sie ist ein wichtiges Reformvorhaben bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie.

Wenn Sie aus dem EU-Ausland oder aus Norwegen, Liechtenstein oder Island kommen, erhalten Sie Informationen über die notwendigen Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Tätigkeit bei Ihrem Einheitlichen Ansprechpartner. Über diesen können Sie auch für die Aufnahme der Dienstleistung notwendige Behördenkontakte abwickeln. Die Dienstleistungsrichtlinie findet dabei auf einem breiten, nicht abschließend definierten Bereich von Dienstleistungsbranchen Anwendung. Grundsätzlich gilt sie für alle im Wirtschaftsverkehr handelbaren Dienstleistungen. Einbezogen sind etwa Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Unternehmensdienstleistungen und technische Dienstleistungen, Beratung und Bauwirtschaft.

Zum Schutz besonders sensibler beziehungsweise bereits an anderer Stelle geregelter Bereiche sieht die Dienstleistungsrichtlinie jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen und Klarstellungen vor. So sind beispielsweise von der Richtlinie das Arbeitsrecht, zivil- und strafrechtliche Fragen aber auch Bereiche wie Gesundheits-, Sozial-, Verkehrs- und Finanzdienstleistungen ausgenommen. Kernelemente sind insbesondere Normenprüfungen, um Hindernisse und Schranken für den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit abzubauen, Ermöglichung der elektronischen Verfahrensabwicklung, Einrichtung von Einheitlichen Ansprechpartnern, über die Dienstleistungserbringer Verfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung erforderlich sind.

Dienstleistungsportal Bayern

Informationen zu den erforderlichen Genehmigungen, Anzeigen oder Erklärungen für die Aufnahme einer Tätigkeit finden Sie im Dienstleistungsportal Bayern.


Kosten und Voraussetzungen

Die Einheitlichen Ansprechpartner können für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen erheben.

Der Dienstleister muss Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates oder eines gleich gestellten Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) sein beziehungsweise das Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit muss den Sitz in einem dieser Staaten haben oder dort gegründet worden sein.

Die wirtschaftliche Tätigkeit muss zudem in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Diese findet auf einem breiten, nicht abschließend definierten Bereich von Dienstleistungsbranchen Anwendung. Grundsätzlich gilt sie für alle im Wirtschaftsverkehr handelbaren Dienstleistungen. Einbezogen sind etwa Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Unternehmensdienstleistungen und technische Dienstleistungen, Beratung und Bauwirtschaft. Zum Schutz besonders sensibler beziehungsweise bereits an anderer Stelle geregelter Bereiche sieht die Dienstleistungsrichtlinie jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen und Klarstellungen vor. So sind beispielsweise von der Richtlinie das Arbeitsrecht, zivil- und strafrechtliche Fragen, aber auch Bereiche wie Gesundheits-, Sozial-, Verkehrs und Finanzdienstleistungen ausgenommen.

Die Rechtsgrundlagen finden Sie in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. 

Weitere Informationen mit Link zum BayernPortal finden Sie hier