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Ehrenamtliche Richter; Beantragung einer Entschädigung

Beschreibung

Bei den Arbeitsgerichten, bei den Sozialgerichten, bei den Verwaltungsgerichten, bei den Finanzgerichten, bei den Kammern für Handelssachen der Landgerichte (Handelsrichter) und teilweise bei den Strafgerichten (Schöffen) wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung mit vollem richterlichen Stimmrecht mit.

Für die Tätigkeit wird nach § 15 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Entschädigung für

  • Notwendige Fahrtkosten (z.B. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Kilometergeld bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs)
  • Aufwand (z.B. Tagegeld, Übernachtungsgeld)
  • sonstige Aufwendungen
  • Zeitversäumnis
  • Nachteile bei der Haushaltsführung und
  • Verdienstausfall

gezahlt. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung sowie die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des JVEG.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 EUR je Stunde.

Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung für Zeitversäumnis eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 EUR je Stunde. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

Für den Verdienstausfall wird eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 EUR je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 55 EUR je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 73 EUR je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

Für die Entschädigung der Handelsrichter gilt eine Sonderregelung.

Rechtsgrundlagen

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 14.12.2023

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