Erleichterte Aberkennung des Schutzstatus bei Reisen in den Herkunftsstaat (Heimreisen)
Am 31.10.2024 ist das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (sog. Sicherheitspaket) in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Neuerungen dieses Gesetzes ist die erleichterte Aberkennung des Schutzstatus, wenn Asylberechtigte, Ausländer mit Flüchtlingsschutz, subsidiär Schutzberechtigte oder Ausländer, für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG festgestellt wurde, in ihren Herkunftsstaat reisen (Heimreisen). § 73 Absatz 7 AsylG sieht nunmehr eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen von Widerrufsgründen für den Fall einer Heimreise eines Schutz- und Bleibeberechtigten vor. § 47 b AufenthG sieht zudem für den genannten Personenkreis neu eine Anzeigepflicht bevorstehender Heimreisen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde vor. Hierbei muss die Reise in den Herkunftsstaat sowie der Grund der Reise angezeigt werden. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist bußgeldbewehrt (§ 98 Absatz 2 Nr. 2b AufenthG neu). Erfolgt eine Anzeige der Heimreise gegenüber der Ausländerbehörde, so hat diese das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hierüber zu informieren. Eine Genehmigung der Reise durch die Ausländerbehörde ist mit der Anzeigepflicht allerdings nicht verbunden. Auskünfte zu Fragen zu den möglichen rechtlichen Folgen einer geplanten Heimreise erteilt einzig das BAMF.