Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine werden automatisch bis zum 04. März 2026 verlängert
Aufenthaltserlaubnisse für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind oder bereits von der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erfasst wurden, gelten weiterhin bis zum 4. März 2026. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Ebenso ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels als elektronischer Aufenthaltstitel nicht notwendig und wird daher nicht vorgenommen.
Die zuständigen Behörden sind vom jeweiligen Bundesministerium über die Fortgeltung der Aufenthaltstitel informiert. Leistungen wie Bürgergeld, Kindergeld, BAföG oder Wohngeld werden auch bei Vorlage eines abgelaufenen Aufenthaltstitels weiterhin gewährt.
Zudem wurde sichergestellt, dass Reisen innerhalb des Schengenraums weiterhin möglich sind. Die anderen Mitgliedstaaten wurden entsprechend über die Fortgeltung der Aufenthaltstitel informiert.
Wichtiger Hinweis für Kriegsflüchtlinge ohne ukrainische Staatsangehörigkeit
Von der Fortgeltung des Aufenthaltstitels nicht erfasst sind, anders als zuvor, Drittstaatsangehörige und Staatenlose ohne Schutzstatus beziehungsweise nachgewiesenem unbefristeten Aufenthaltsrecht aus der Ukraine oder wenn sie keine Familienangehörigen von ukrainischen Staatsangehörigen sind. Da das Aufenthaltsrecht dieser vom Ausschluss betroffenen Drittstaatsangehörigen mit Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG endet, sollen sie sich unbedingt bei der Ausländerbehörde melden.