Kindertagesstätten, Spielstuben
Den rechtlichen Rahmen der Kindertagesbetreuung in Bayern bildet das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG).
Dieses Gesetz richtet ein besonderes Augenmerk auf die frühkindliche Bildung. Dazu hat das Staatsinstitut für Frühpädagogik den Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) entwickelt, dessen Bildungsziele im Gesetz verbindlich festgeschrieben sind.
Zum Aufgabenkreis der Fachaufsicht und Fachberatung gehört insbesondere die Beratung der Träger und des pädagogischen Personals zur Errichtung, Ausstattung und Betrieb der Kindertagesstätten. Sie erteilt die dafür notwendigen Betriebserlaubnisse und überwacht die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach dem BayKiBiG.
Zum Aufgabenbereich der Fachaufsicht und Fachberatung gehört beispielhaft:
-
Regelmäßige Prüfungen aller Einrichtungen vor Ort
-
Beratung von Fachpersonal, Trägern, Eltern und Gemeinden
-
Organisation von Fortbildungen und Fachgesprächen
-
Kooperation Kindergarten-Grundschule
-
Beratung der Gemeinden bezüglich der Bedarfsplanung
-
Öffentlichkeitsarbeit und Informationen zu Betreuungsangeboten im Landkreis
Kindertagesstätten
- Kinderkrippen sind Einrichtungen, in denen Kinder bis zum Alter von drei Jahren individuell und altersgemäß betreut werden. In Kinderkrippen werden u. a. vielfältige Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten eröffnet und die Eltern in Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsfragen unterstützt.
- Kindergärten sind familienergänzende Einrichtungen im vorschulischen Bereich, die den Kindern ein qualifiziertes Bildungs-, Erziehungs-, und Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Sie dienen der Erziehung und Bildung der Kinder vom dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht. Der Kindergarten ist ein Ort der Begegnung und Förderung, in dem das Kind soziales Miteinander lernt und seine individuellen Begabungen entdecken und erproben kann.
- Kinderhorte sind Tageseinrichtungen, deren Angebot sich an Schulkinder richtet. Außerhalb der Schulzeit bieten sie Kindern im schulpflichtigen Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres umfassende Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsmöglichkeiten. Horte besitzen ergänzend zur Familienerziehung und im Verhältnis zu Schule und Jugendarbeit einen eigenständigen sozialpädagogischen Auftrag. Sie bieten durch pädagogisches Fachpersonal (Erzieher/innen, Sozialpädagogen/innen und Kinderpfleger/innen) vor und nach der Schule Betreuung, Hilfe bei den Hausaufgaben, ein warmes und gesundes Mittagessen und vielfältige Spielangebote zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung.
Zuständig für die Kindertagesstättenaufsicht ist das Landratsamt.
Kindergärten, Kitas und Horte im Landkreis Schwandorf_Stand Januar 2025