Infektionsschutz in Kindergemeinschaftseinrichtungen
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kinderkrippen, Kindergärten oder Schulen (§ 33 IfSG) befinden sich viele junge Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen.
Eine dieser Regelungen ist die Pflicht der Leiter der Einrichtungen, das Gesundheitsamt über das Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten zu benachrichtigen (§34 IfSG):
Die Erkrankten bzw. die Sorgeberechtigten wiederum haben die Pflicht, die Leiter der von Ihnen besuchten Einrichtungen über die Infektionskrankheit in Kenntnis zu setzen.
Eine Wiederzulassung von Erkrankten, Ausscheidern und engen Kontaktpersonen (z. B. Haushaltsmitglieder) zu den jeweiligen Einrichtungen ist möglich, wenn für Andere keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat hierzu Empfehlungen veröffentlicht: