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Ehrenamtliche Helfer - Vereinsfeiern

Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen fallen nicht unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Das Bayerische Gesundheitsministerium geht davon aus, dass ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht „gewerbsmäßig“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Gleichwohl sollten ehrenamtliche Helfer zur Vermeidung lebensmittelassoziierter Infektionen über die Grundlagen des hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln informiert werden (siehe: Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz). Die Verantwortlichkeit dafür liegt bei den Vereinen und Veranstaltern.

Unterlagen

Leitfaden auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt umd Verbraucherschutz: Sicherer Umgang mit Lebensmitteln - Leitfaden für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen