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Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 3.2 - Bauaufsicht, Bauleitplanung, Denkmalschutz, Gutachterausschuss
Leitung Eva Maria Welsch
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 475
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Kerstin Ernst
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 349
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 257, 2. Obergeschoss, Ostflur
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Nataly Lingl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 431
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 258, 2. Obergeschoss, Westflur
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Verfügbare Formulare:

Leitfaden Wohnberechtigungsschein
PDF-Dokument: 418 kB

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins
PDF-Dokument: 154 kB

Informationen im BayernPortal
Beschreibung

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.

Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.

  • Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
  • Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.


Voraussetzungen

Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass

  • der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.


Erforderliche Unterlagen
Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.
Formulare
Kosten
  • Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
    (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
  • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
    (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 15.11.2023
Weiterführende Links
Voraussetzungen

Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass

  • der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.


Fristen

Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.


Erforderliche Unterlagen
Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.
Kosten
  • Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
    (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
  • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
    (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links