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Wildgehege; Anzeige und Beantragung einer jagdrechtlichen Genehmigung
Zuständige Behörde:
Leitung Gerhard Domaier
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen sind der Kreisverwaltungsbehörde mindestens einen Monat vorher, die gewerbsmäßige Gehegehaltung vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Gehege, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, bedürfen einer jagdrechtlichen Genehmigung; für sonstige Wildgehege gilt dies ab einer Mindestgröße von 10 ha. Die Genehmigung erteilt die Kreisverwaltungsbehörde als untere Jagdbehörde.
Wildgehege in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark anerkannt werden. Nur für solche anerkannten Wildgehege darf die Bezeichnung "Wildpark" verwendet werden. Für die Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark ist die höhere Jagdbehörde (= Regierung) zuständig.
Voraussetzungen
- durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
- die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
- das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können.
Die Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem nur genehmigt werden, wenn diese zusammenhängend mindestens die Größe eines Eigenjagdreviers haben und ihre Flächen im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft stehen.
Überdies sind insbesondere naturschutzrechtliche und ggfs. tierschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.
Verwandte Themen
- Jagdschein und Falknerjagdschein; Beantragung der Erteilung und Verlängerung
- Landwirtschaftliche Wildhaltung; Anzeige der Errichtung, der Erweiterung und des Betriebs eines Tiergeheges
Redaktionell verantwortlich
Stand: 25.03.2024
Weiterführende Links
Rechtsbehelf
Formulare
Rechtsgrundlagen
- Richtlinien für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild (GehegewildR)
- Anforderungen an die Einrichtung von landwirtschaftlichen Wildgehegen
Anlage 1