Sprungziele
Inhalt

Was erledige ich wo?

Verwaltungsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage zum Verwaltungsgericht

Kurzbeschreibung

Mit einer Klage können die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) oder die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) verlangt werden. Auch sind Feststellungs- und Leistungsklage sind möglich.

Beschreibung

Einleitung des Verfahrens

Ein Verfahren wird schriftlich, per Brief, Fax oder in elektronischer Form eingeleitet.

Beteiligte können bei den Gerichten Dokumente, insbesondere Schriftsätze, auch elektronisch einreichen. Die Gerichte haben hierfür jeweils ein elektronisches Postfach eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind eine absenderbestätigte DE-Mail, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Per einfacher E-Mail können den Gerichten keine rechtsverbindlichen Erklärungen übermittelt werden

Vertretung

Vor den Verwaltungsgerichten ist eine Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Der betroffene Bürger kann den Rechtsstreit dort wahlweise selbst führen oder sich vertreten lassen. Die Vertretung kann durch einen Rechtsanwalt, aber beispielsweise auch durch einen volljährigen Familienangehörigen erfolgen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht stets Vertretungszwang. Eine nicht durch einen Rechtsanwalt bzw. durch einen sonstigen Prozessbevollmächtigten bewirkte Verfahrenshandlung, so auch die Einlegung eines Rechtsmittels, bleibt ohne Wirkungen.

Fristen

Bei der Klageerhebung bzw. Antragstellung sind meist Fristen zu beachten. Behördliche Bescheide können in der Regel einen Monat lang angefochten werden.

Kosten

Durch ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstehen grundsätzlich Kosten. Hierbei ist zwischen den Gerichtskosten - Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts - und den außergerichtlichen Kosten - v. a. Rechtsanwaltsgebühren - zu unterscheiden. Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren wird auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwertes berechnet. Manche Gerichtsverfahren, wie etwa Asyl- oder Jugendhilfeverfahren, sind gerichtskostenfrei.

Kann eine Partei die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst tragen, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. (siehe unter "Verwandte Themen" und "Weiterführende Links"). Diese kann auch ohne anwaltliche Vertretung beantragt werden.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Die gesamten Kosten eines Rechtsstreits sind in der Regel von der unterliegenden Seite zu tragen. Vielfach werden mit Klageerhebung Gerichtsgebühren fällig, die von der klagenden Partei vorzustrecken sind. Hat die Klage Erfolg, erfolgt eine Rückerstattung.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Themen

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 23.12.2022