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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Unterhaltsvorschuss; Beantragung


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 2.4 - Kreisjugendamt
Leitung Martin Rothut
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 0
Fax 09431 / 471 - 382
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Manuela Flierl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 972
Fax 09431 / 471 - 382
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 174, 1. Obergeschoss, Anbau
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Magdalena Fuchs
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 695
Fax 09431 / 471 - 382
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 176, 1. Obergeschoss, Anbau
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Tobias Kramer
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421  Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471- 381
Fax 09431 / 471 - 382
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E22, Erdgeschoss, Ostflur
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Antonia Kulzer
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 176
Fax 09431 / 471 - 382
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 174, 1. Obergeschoss, Ostflur, Anbau
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Carolin Lobenhofer
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 698
Fax 09431 / 471 - 382
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 176, 1. Obergeschoss, Ostflur, Anbau
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Beschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind auf Antrag den Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet. 
Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich maximal:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

Zusammen mit dem Kindergeld (seit 1.1.2023: 250 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes.

Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.


Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 22.12.2023
Rechtsbehelf

(Fakultatives) Widerspruchsverfahren, verwaltungsgerichtliche Klage; 
wichtige Hinweise z.B. zu Fristen und Zuständigkeiten finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden der Unterhaltsvorschussstellen


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