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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Wasserversorgungsanlage; Anzeige der Errichtung, der Inbetriebnahme, einer Veränderung, des Übergangs des Eigentums oder der Stilllegung


Zuständige Behörde:

Abteilung 5.0 - Gesundheitsamt - Staatl. anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen
Leitung Dr. Stefanie Bauer
Wackersdorfer Straße 78 a
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 600
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Lisa Kirchhöfer
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78a
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 619
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 110, Gesundheitsamt
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Oliver Mayer
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78b
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 928
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 108, Gesundheitsamt
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Stephanie Pößl
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78 a
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 622
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 102, Gesundheitsamt
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Christina Rauch-Faderl
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78a
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 929
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 005, Gesundheitsamt
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Kurzbeschreibung

Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung oder der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.


Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 20.02.2024
Beschreibung

Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen (§ 11 TrinkwV):

  • die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
  • die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
  • die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
  • den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
  • die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.

Auch Nichttrinkwasseranlagen (z. B. Brauchwasseranlage für Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig (§ 12 TrinkwV).


Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links

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