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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz


Zuständige Behörde:

Abteilung 5.0 - Gesundheitsamt - Staatl. anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen
Leitung Dr. Stefanie Bauer
Wackersdorfer Straße 78 a
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 600
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Julia Böhm
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78a
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 932
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 106, Gesundheitsamt
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Andrea Chmeliczek
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78a
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 629
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E02, Gesundheitsamt
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Lisa Kirchhöfer
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78a
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 619
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 110, Gesundheitsamt
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Anneliese Kühner
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78a
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 635
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E02, Gesundheitsamt
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Angelika Leopold
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78 a
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 637
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 108, Gesundeitsamt
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Oliver Mayer
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78b
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 928
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 108, Gesundheitsamt
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Stephanie Pößl
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78 a
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 622
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 102, Gesundheitsamt
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Christina Rauch-Faderl
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78a
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 929
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 005, Gesundheitsamt
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Petra Stiera
Landratsamt Schwandorf
Gesundheitsamt
Wackersdorfer Straße 78a
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471- 638
Fax 09431 / 471 - 634
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 107, Gesundheitsamt
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Kurzbeschreibung

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.


Beschreibung

Wer in seinem Beruf direkten Kontakt zu bestimmten, im Sinne § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmitteln hat, muss besondere infektionshygienische Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um den sicheren Umgang mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Durch eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen kennen, um das Infektionsrisiko bei der beruflichen oder gewerbsmäßigen Arbeit mit Lebensmitteln zu minimieren.

Wenn Sie beruflich oder gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten beginnen wollen, bei denen Sie Lebensmittel z. B. herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder mit ihnen in Berührung kommen oder wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen, die auf gemeinschaftliche Verpflegung von Personen ausgerichtet sind, beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit eine aktuelle Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt, die nicht älter als drei Monate ist.

Nach Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre müssen Sie durch Ihren Arbeitgeber gemäß § 43 Absatz 4 IfSG entsprechend belehrt werden. Die Bescheinigung über die Belehrung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung des Arbeitgebers müssen beim Arbeitgeber aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden (§ 43 IfSG).

Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Gesundheitsamt vor Ort.

In vielen Städten und Landkreisen ist die Teilnahme an der Belehrung auch online möglich. Im Anschluss an die Online-Belehrung erhalten Sie nach Bestehen eines kurzen Online-Tests eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.


Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 21.03.2024
Kosten

Informationen über die Gebührenhöhe finden Sie auf den Internetseiten Ihres zuständigen Gesundheitsamtes.


Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen

Möchten Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen, benötigen Sie in der Regel:

  • PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
  • stabile Internetverbindung
  • gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr)
  • aktivierte Kamera oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (oder zukünftig Smart-eID oder BayernID-Anmeldung)
  • Girokonto, Kreditkarte oder Online-Zahlungsverfahren

Verfahrensablauf

Sie müssen sich für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Gesundheitsbehörde anmelden. 

Wenn Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen:  Nach einem kurzen Online-Test im Anschluss an die Online-Belehrung können Sie bei bestandenem Test die Bescheinigung zur Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz herunterladen bzw. die Bescheinigung wird Ihnen elektronisch zugeschickt.


Fristen

Sie müssen vor Antritt der Tätigkeit/Beschäftigung an der Belehrung teilnehmen.


Erforderliche Unterlagen
Gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
Die Identifikation muss anhand eines Ausweis-Dokuments erfolgen oder anhand eines entsprechenden Äquivalents (z. B. eine BayernID-Anmeldung oder Smart-eID)