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Was erledige ich wo?

Lasereinrichtung; Informationen über die Anforderungen beim Betrieb

Kurzbeschreibung

Mit Lasereinrichtungen dürfen nur fachkundige Personen umgehen. Vor der ersten Inbetriebnahme der Lasereinrichtung muss diese von einer befähigten Person geprüft werden. 

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 01.02.2023

Hinweise

  • Für den Betrieb von Lasern in Arbeitsstätten gelten die BetrSichV und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), für deren Vollzug die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig sind.
  • Für den Betrieb von Lasern in Versammlungsstätten gilt in Bayern die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung –VStättV), für deren Vollzug die unteren Bauaufsichtsbehörden Ansprechpartner sind.