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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Kreisrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen


Zuständige Behörde:

Abteilung 1.0 - Zentrale Angelegenheiten
Leitung Dr. Brigitte Birzer
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 201
Fax 09431 / 471 - 100
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Dr. Brigitte Birzer
Landratsamt Schwandorf
Verwaltungsdirektorin
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 201
Fax 09431 / 471 - 100
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 160, 1. Obergeschoss, Westflur
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Kurzbeschreibung

Die Landkreise haben zwei Möglichkeiten, um rechtsetzend tätig zu werden: Sie können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die verbindlich gegenüber jedermann Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.


Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 31.01.2024
Beschreibung

Die Landkreise können zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten Satzungen erlassen. So können sie beispielsweise durch Satzung die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln oder aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss- und Benutzungszwang für ihre Einrichtungen anordnen. Beispiele hierfür sind Satzungen im Bereich der Abfallwirtschaft.

Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten sowie Satzungen, die Verstöße gegen ihre Regelungen mit Geldbuße bedrohen (= bewehrte Satzungen)  sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. 

Das Verfahren zum Satzungserlass ist in der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern geregelt.

Daneben können Landkreise auch Verordnungen erlassen, wenn es gesetzlich vorgesehen ist. Allgemeine Regelungen zum Verfahren beim Erlass kommunaler Verordnungen finden sich im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Das LStVG und andere Gesetze enthalten überdies Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen durch den Landkreis auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Näheres können Sie bei Ihrem Landratsamt erfragen.


Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Normenkontrollantrag gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
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