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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Saisonkennzeichens


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 4.3 - Verkehrswesen, Straßen- und Wegerecht
Leitung Thomas Schamberger
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 272
Fax 09431 / 471 - 134
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Kraftfahrzeugzulassungsstelle
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 551
Fax 09431 / 471 - 107
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum Untergeschoss, Anbau
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Kraftfahrzeugzulassungsstelle Außenstelle Oberviechtach
Bezirksamtstraße 3
92526 Oberviechtach Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09671 / 7440 - 120
Telefon 09671 / 7440 - 121
Fax 09671 / 7440 - 199
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Kurzbeschreibung
Manche Fahrzeuge werden oft nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Wenn dieser Zeitraum in jedem Jahr unverändert z.B. von April bis Oktober beibehalten wird, könnte sich die Zulassung auf ein Saisonkennzeichen empfehlen.
Beschreibung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV bietet die rechtliche Möglichkeit an, Kraftfahrzeuge nur während eines bestimmten Zeitraums im Jahr im öffentlichen Verkehrsraum zu nutzen. Dies kann durch Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung geschehen.
Bei alljährlich gleichen Betriebszeiträumen bietet sich jedoch die Möglichkeit der sog. Saisonzulassung an. Der Betriebszeitraum ist nach vollen Monaten auf dem Kennzeichen vermerkt. Die Zulassung kann für mindestens zwei und für höchstens 11 Monate pro Jahr erfolgen. Eine Aufsplittung in mehrere kürzere Zulassungszeiträume pro Jahr ist dabei nicht zulässig.

Einmal so zugelassen, können die Kraftfahrzeuge in jedem Jahr im festgelegten Betriebszeitraum verwendet werden, ohne dass die Zulassungsbehörde erneut aufgesucht werden muss. In den Ruhezeitraum fallende Hauptuntersuchungen können im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums nachgeholt werden. In der restlichen Zeit des Jahres dürfen die Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abgestellt werden.

Saisonkennzeichen können auch internetbasiert zugeteilt werden.

Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.

Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links". 


Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 04.04.2024
Voraussetzungen
Zulassungsfähiges Fahrzeug
Erforderliche Unterlagen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (bei Neufahrzeugen)
  • amtliches Ausweispapier
  • Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
  • Vollmacht (auch bei Zulassung für einen Verwandten erforderlich)
  • SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer
  • Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Antragstellung durch einen Minderjährigen

Kosten

Bei Fahrzeugen mit allgemeiner Betriebserlaubnis/ EU-Typengenehmigung müssen Sie 30,00 EURO zahlen.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, erhöht sich diese Gebühr um 10,20 EURO.

Wenn noch keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an.

Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühr des Kraftfahrt-Bundesamtes (zwischen 0,60 und 3,80 Euro). Sowie die Gebühren für Dokumentensiegel (je 0,30 Euro) und ggf. Reservierung (2,60 Euro).

Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.


Rechtsgrundlagen
Verwandte Themen
Weiterführende Links