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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Kraftfahrzeug; Beantragung einer Einzelbetriebserlaubnis


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 4.3 - Verkehrswesen, Straßen- und Wegerecht
Leitung Thomas Schamberger
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 272
Fax 09431 / 471 - 134
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Kraftfahrzeugzulassungsstelle
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 551
Fax 09431 / 471 - 107
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum Untergeschoss, Anbau
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Kraftfahrzeugzulassungsstelle Außenstelle Oberviechtach
Bezirksamtstraße 3
92526 Oberviechtach Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09671 / 7440 - 120
Telefon 09671 / 7440 - 121
Fax 09671 / 7440 - 199
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Kurzbeschreibung

Für Fahrzeuge, die betriebserlaubnispflichtig sind und für die keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt, muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.


Beschreibung

Für Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigungen existieren, wird - bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können - eine behördliche Genehmigung benötigt, die bestätigt, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen. Amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr und technische Dienste (z. B. TÜV, DEKRA) erstellen Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV).

Für die Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (PKW, Wohnmobile, Busse), N (LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) für das keine Typgenehmigung oder ABE vorliegt, ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu beantragen.

Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Typgenehmigung oder ABE vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug, durch die die Betriebserlaubnis erloschen ist (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen, o.ä.) ein Gutachten nach § 21 StVZO  vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da die Betriebserlaubnis neu erteilt werden muss.


Redaktionell verantwortlich
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Stand: 19.10.2016
Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • evtl. vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes für den Kraftfahrzeugverkehr

Kosten
Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 10,50 Euro).
Rechtsgrundlagen
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