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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Kommunen; Rechtsaufsicht


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 2.1 - Kommunale Angelegenheiten und staatliche Rechnungsprüfungsstelle
Leitung Christina Reindl
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 333
Fax 09431 / 471 - 102
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Christina Reindl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 333
Fax 09431 / 471 - 102
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 129, 1. Obergeschoss, Ostflur
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Kurzbeschreibung

Die Rechtsaufsichtsbehörden beraten, fördern und schützen die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie stärken die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der entsprechenden Organe.


Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 05.07.2023
Beschreibung

Das Landratsamt übt die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften aus. Der Regierung obliegt die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist Rechtsaufsichtsbehörde der Bezirke.

Bei Zweckverbänden und gemeinsamen Kommunalunternehmen ist Rechtsaufsichtsbehörde

  • das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, wenn ein Bezirk oder der Freistaat Bayern beteiligt ist
    oder wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist,
  • die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt ist,
  • das Landratsamt, wenn nur kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind.

Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt darin, die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der entsprechenden Organe zu stärken.

Rechtswidriges Handeln und pflichtwidriges Unterlassen kann die zuständige Aufsichtsbehörde beanstanden und nötigenfalls korrigieren. Außenstehende Dritte, insbesondere auch Bürger, haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf aufsichtliche Maßnahmen und die Beteiligung an solchen Verfahren.


Rechtsgrundlagen
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