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Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung eines Berufsverbands als Träger von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer

Kurzbeschreibung

Die Anerkennung eines Berufsverbands der Fahrlehrer als Träger von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer erfolgt auf Antrag.

Beschreibung

Die Ausbildung zum Fahrlehrer findet auch in einer Ausbildungsfahrschule statt (zusätzlich zur Fahrlehrerausbildungsstätte). Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrererlaubnis). Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsfahrlehrererlaubnis ist u. a., dass der Fahrlehrer innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar teilgenommen hat. Sofern ein Berufsverband der Fahrlehrer dieses Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer anbieten möchte, bedarf er hierfür der Anerkennung der örtlich zuständigen Regierung.

Voraussetzungen

Die Anerkennung wird erteilt, wenn

  • ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbV) erfüllt,
  • geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
  • die erforderlichen Lehrmittel und Unterrichtsräume zur Verfügung stehen,
  • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Berufsverband
    (ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister)
  • Verzeichnis der Lehrkräfte sowie Nachweise bzgl. deren Qualifikation/Eignung
    (ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein, Fahrschulerlaubnis, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen)
  • Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
  • Angaben zu den Unterrichtsorten
  • Ausbildungsplan

Formulare

Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Kosten

Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)

Redaktionell verantwortlich

Regierung der Oberpfalz (siehe BayernPortal)
Stand: 14.04.2020