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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Bauliche Anlage; Anzeige der Beseitigung


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 3.2 - Bauaufsicht, Bauleitplanung, Denkmalschutz, Gutachterausschuss
Leitung Eva Maria Welsch
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 475
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Daniela Bauer
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 685
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 202, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Natalia Hammermeister
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 462
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 257, 2. Obergeschoss, Westflur
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Denise Kara
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 460
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 256, 2. Obergeschoss, Westflur
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Doris Karl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 391
Fax 09431 / 471 - 116
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 202, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Veronika Mehrl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 970
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 201, 2. Obergeschoss, Nordflur
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Stefanie Schwarz
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 465
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 259, 2. Obergeschoss, Westflur
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Marina Stiegler
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 454
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 259, 2. Obergeschoss, Westflur
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Andrea Zweck
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471-288
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 256, 2. Obergeschoss, Westflur
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Zuständige Behörde:

Abteilung 3.0 - Bau und Immissionsschutz
Leitung Lars Bucher
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 205
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Elfriede Köppl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 430
Fax 09431 / 471 - 105
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 264, 2. Obergeschoss, Westflur
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Margit Rack
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 437
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 264, 2. Obergeschoss, Westflur
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Heike Schaller
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 -161
Fax 09431 / 471 - 317
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 264, 2. Obergeschoss, Westflur
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Kurzbeschreibung

Bestimmte bauliche Anlagen dürfen Sie erst beseitigen, wenn Sie die beabsichtigte Beseitigung vorab anzeigen. Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden.


Beschreibung

Bei der Anzeige der Beseitigung handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die zuständigen Stellen lediglich über die bevorstehende Beseitigung informieren.

Angezeigt werden muss nur die vollständige Beseitigung einer Anlage. Die teilweise Beseitigung einer Anlage ist eine Änderung einer Anlage und erfordert gegebenenfalls eine Baugenehmigung.

Durch die Anzeige der Beseitigung sollen die untere Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde noch ausreichend Zeit haben, um zu prüfen, ob vor der Beseitigung noch Maßnahmen anzuordnen sind. Soweit notwendig, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen.

Folgen bei Nichtanzeige

Zeigen Sie die Beseitigung der Anlage vorsätzlich oder fahrlässig nicht einen Monat vor der Beseitigung an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.


Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 31.01.2024
Formulare
Weiterführende Links
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Voraussetzungen

Die Beseitigung einer Anlage müssen Sie nur anzeigen, wenn eine Pflicht dazu besteht.

Keine solche Pflicht besteht bei Anlagen, deren Errichtung verfahrensfrei ist. Keine Pflicht besteht auch bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bei sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von maximal 10 m.


Verfahrensablauf

Schriftliche Einreichung

  • Reichen Sie das ausgefüllte Formular „Anzeige der Beseitigung“ schriftlich bei der zuständigen Gemeinde und bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) ein.
  • Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
  • Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
  • Die Gemeinde prüft sodann, ob sie planungsrechtliche Schritte zur Verhinderung der Beseitigung vornehmen will. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob sie bauaufsichtliche Schritte ergreifen muss.

Digitale Einreichung

Eine digitale Einreichung der Anzeige der Beseitigung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

  • Die Beseitigung kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital angezeigt werden. Das vorgegebene Formular „Anzeige der Beseitigung“ wird durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt. Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
  • Die Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen. Die Anzeige gelangt zunächst zur unteren Bauaufsichtsbehörde, die sie unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterleitet.

Hinweise

Zusätzlich zur Beseitigungsanzeige müssen Sie eine Woche vor Beginn der Beseitigungsarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular oder dem Online-Assistenten Baubeginnsanzeige den Beginn der Beseitigung mitteilen. Beachten Sie, dass teilweise ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen muss.

Baudenkmäler dürfen Sie nur beseitigen, wenn Sie eine entsprechende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erhalten haben. Diese müssen Sie (unabhängig von der Beseitigungsanzeige) bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.


Fristen
Sie müssen die Beseitigung mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigungsarbeiten anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Standsicherheitsnachweis
Wollen Sie ein nicht freistehendes Gebäude beseitigen, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner beurteilen und im erforderlichen Umfang nachweisen, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Das gilt nicht, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut ist.
Kosten
keine
Rechtsbehelf
Da keine Entscheidung der Gemeinde und der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.
Online Verfahren
  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Große Kreisstadt Schwandorf):
  • Beseitigung online anzeigen

    Sie können die Beseitigung einer baulichen Anlage online anzeigen.