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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Bürgermeister/Oberbürgermeister; Aufsicht


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 2.1 - Kommunale Angelegenheiten und staatliche Rechnungsprüfungsstelle
Leitung Christina Reindl
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 333
Fax 09431 / 471 - 102
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Christina Reindl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 333
Fax 09431 / 471 - 102
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 129, 1. Obergeschoss, Ostflur
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Kurzbeschreibung

Für die Verfolgung von Dienstvergehen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern kreisangehöriger Gemeinden sind die Landratsämter zuständig, bei Dienstvergehen von Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern kreisfreier Städte sind die Regierungen zuständig.


Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 04.01.2024
Beschreibung

Als Organ der Gemeinde unterliegt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der staatlichen Aufsicht (Rechts- bzw. Fachaufsicht).

Als Beamtin/Beamter unterliegt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Vorschriften des Disziplinarrechts. Sofern der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens besteht, ist ein Disziplinarverfahren gegen die Bürgermeisterin/den Bürgermeister einzuleiten. Dies geschieht grundsätzlich durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

Bei kreisangehörigen Gemeinden ist daher das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde, bei kreisfreien Gemeinden die Regierung für die Prüfung der Frage zuständig, ob der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens besteht. Sie können ihre Disziplinarbefugnisse jedoch auch auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen, die dann anstelle der Rechtsaufsichtsbehörde tätig wird.


Rechtsgrundlagen