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Was erledige ich wo?

Arbeitsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht

Beschreibung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis die Gerichte für Arbeitssachen anrufen. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gibt es

  • Arbeitsgerichte (1. Instanz),
  • Landesarbeitsgerichte (2. Instanz) und
  • das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (3. Instanz).

Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte erstreckt sich ohne Rücksicht auf den Streitwert u. a. auf alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Entgelt, Entgeltfortzahlung, Schadensersatz, Kündigung, Urlaub, Urlaubsgeld, Herausgabe von Arbeitspapieren und Ausstellung eines Zeugnisses), auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien und auf Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. 

Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der oder die Beklagte ihren Wohnsitz oder Betriebssitz hat. Möglich ist auch der Sitz der Verwaltung oder der Niederlassung. Weiter ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich ihre bzw. seine Arbeit verrichtet.

Für die Prozessvertretung gilt, dass die Parteien in der 1. Instanz den Prozess selbst führen oder sich durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten (z. B. Verbandsvertreterin / Verbandsvertreter, Rechtsanwältin / Rechtsanwalt) vertreten lassen können. In der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht und der 3. Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder Verbandsvertreterinnen bzw. Verbandsvertreter vertreten lassen (Vertretungszwang).

Rechtsgrundlagen

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 15.02.2023