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Was erledige ich wo?

Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses

Wohngeld-Plus-Reform zum 01.01.2023

Durch die Wohngeld-Plus-Reform können deutlich mehr Menschen Wohngeld erhalten als bisher. Aufgrund des hohen Antragsaufkommens ist bei der Entscheidung über Wohngeldanträge mit deutlich längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade jetzt besonders herausfordernd ist. Seien Sie deshalb versichert, dass wir bemüht sind, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten.

Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, können Ihnen die von verschiedenen Stellen veröffentlichten Wohngeldrechner liefern, zum Beispiel der Wohngeldrechner Berlin.

Weitere Informationen zum ab dem 01.01.2023 geltenden Wohngeldrecht finden Sie auf der Internetseite des BMWSB unter FAQ's zur Wohngeldreform.

Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag geleistet wird. Dazu sollen die amtlichen Vordrucke verwendet werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen

  • dem Mietzuschuss für Mieter, Untermieter und Heimbewohner und
  • dem Lastenzuschuss für Eigentümer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

Die Antragstellung kann in Papierform erfolgen. Dazu können Sie die Antragsformulare online ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei uns einreichen. Die Anträge liegen üblicherweise auch bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen auf. Auf Wunsch können wir Ihnen den Antrag auch per Post zuschicken.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen reinen Online-Antrag zu stellen. Zur Nutzung dieses Angebots benötigen Sie ein digitales Bürgerkonto im BayernPortal (Bayern-ID). Die Anmeldung dort ist einfach. Für den Wohngeldantrag genügt eine Basisregistrierung mit Benutzername/Passwort.

Nach Eingang des Antrags bei uns erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

Um die Bearbeitung zu beschleunigen, bitten wir,

  • die Antragsformulare möglichst vollständig auszufüllen,
  • die erforderlichen Nachweise mit beizugeben (siehe auch Antrag auf Wohngeld - notwendige Unterlagen)
  • von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z. B. zum Stand der Bearbeitung) abzusehen und
  • Unterlagen, die nachgereicht werden, wie folgt an die Wohngeldstelle zu adressieren:


Landratsamt Schwandorf

Sgb. 2.3 – Wohngeldstelle

Wackersdorfer Str. 80

92421 Schwandorf

Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld!

Zuständigkeitsaufteilung im Landratsamt Schwandorf

Zuständigkeitsaufteilung im Landratsamt Schwandorf

Stand März 2024

Nachfolgend finden Sie die zuständige Sachbearbeiterin bzw. den zuständigen Sachbearbeiter entsprechend dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens.

Sußbauer Katharina:

Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers A, Ba - Bq

Huber Julia:

Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers C, E, M - Q

Lehner Dominik:

Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers Br -Bz, D, F, G

Ehrenreich Michaela:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Antragstellers H

Obermeier Laura:

Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers I - L

Jäger Manfred: 

Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers R, U - Z

Rausch Angelika:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Antragstellers S - T

Kurzbeschreibung

Haushalte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde (Landratsamt / kreisfreie Stadt) einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.

Beschreibung

Zweck

Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Gegenstand

Wohngeld wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für selbst genutzten im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt.

Anspruchsberechtigte

Mieterinnen und Mieter einer Wohnung können auf Antrag Wohngeld als Mietzuschuss erhalten. Gleiches gilt für Personen, die zur Untermiete wohnen oder in einem Heim (z. B. Alters- oder Pflegeheim) leben.

Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum beantragen.

Ausschlussgründe (Kein Anspruch auf Wohngeld):

  • Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Bürgergeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
  • Alleinstehende Studierende und Auszubildende können nur Wohngeld erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung (z.B. BAföG, Ausbildungsbeihilfe) haben.
  • Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Wohngeldbehörde (siehe unter "Für Sie zuständig").

Art und Höhe

In welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • dem Gesamteinkommen und
  • der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 12.02.2024

Rechtsbehelf

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

  • Wohngeld
    Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zum Wohngeld
  • Wohngeld online beantragen

    Soweit die zuständige Wohngeldbehörde bereits einen entsprechenden Online-Wohngeldantrag anbietet, ist eine digitale Antragstellung möglich. Für die Auswahl der zuständigen Behörde ist unter "Ort auswählen" die Postleitzahl oder der Ort der Wohnung einzugeben, für die Wohngeld beantragt werden soll. Soweit vorhanden wird sodann das Online-Verfahren der zuständigen Behörde angezeigt.

    Übergangsweise werden derzeit von den Wohngeldbehörden unterschiedliche Online-Verfahren angeboten. Das Online-Verfahren „Antrag auf Wohngeld“ ermöglicht die Beantragung von Mietzuschuss und Lastenzuschuss sowie das Nachreichen von Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag. 

    Wenn der Antrag nicht als Online-Verfahren zur Verfügung steht, ist der entsprechende Antragsvordruck (unter "Formulare") ausgefüllt und unterschrieben mit den zugehörigen Nachweisen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Voraussetzungen

Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe unter "Anspruchsberechtigte") einen Antrag stellen. 

Der Wohngeldantrag enthält Fragen nach den wesentlichen Angaben zur Feststellung des Wohngeldanspruchs. Die Angaben im Antrag sind mit den entsprechenden Nachweisen zu belegen.

Fristen

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über das Bruttoeinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
    (z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid)
  • bei Mietzuschuss: Nachweis über die Miete

    (z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung)

  • bei Lastenzuschuss: Nachweis über die Belastung für den Wohnraum

    (z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung)

  • Weitere Nachweise

    Ob darüber hinaus weitere Nachweise zur Bearbeitung des Antrags auf Miet- oder Lastenzuschuss benötigt werden, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

Kosten

keine

Formulare

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Wohngeld ist zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt einzureichen, in dessen bzw. deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.

Soweit die zuständige Wohngeldbehörde bereits ein entsprechendes Online-Verfahren anbietet, ist auch eine digitale Antragstellung möglich. Übergangsweise werden derzeit von den Wohngeldbehörden unterschiedliche Online-Verfahren angeboten (unter "weiterführende Links"). Das Online-Verfahren „Antrag auf Wohngeld“ ermöglicht die Beantragung von Mietzuschuss und Lastenzuschuss sowie das Nachreichen von Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag. Das Online-Verfahren „Wohngeld – Antrag auf Mietzuschuss“ ermöglicht nur das Beantragen von Mietzuschuss.

Für die Auswahl der zuständigen Behörde ist unter "Ort auswählen" die Postleitzahl oder der Ort der Wohnung einzugeben, für die Wohngeld beantragt werden soll. Soweit vorhanden wird sodann das Online-Verfahren der zuständigen Behörde angezeigt. Wenn der Antrag nicht als Online-Verfahren zur Verfügung steht, ist der entsprechende Antragsvordruck (unter "Formulare") ausgefüllt und unterschrieben mit den zugehörigen Nachweisen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt (Wohngeldbehörde) mit einem schriftlichen Bescheid. Bei der Wohngeldbehörde werden auch nähere Auskünfte erteilt und Fragen beantwortet. Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate ab dem Monat der Antragstellung. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

Online-Verfahren

Wohngeld - Antrag

Sie können sowohl den Mietzuschuss (auch für Heime) als auch den Lastenzuschuss online beantragen.