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Was erledige ich wo?

Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Kurzbeschreibung

Vor erstmaliger Aufnahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit mit Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine Belehrung durch die Gesundheitsämter oder durch die von ihnen beauftragten Ärzte erforderlich, § 43 Abs. 1 IfSG.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)
Stand: 11.01.2023

Beschreibung

Wer in seinem Beruf direkten Kontakt zu bestimmten, im Sinne § 42 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmitteln hat, muss besondere infektionshygienische Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um den sicheren Umgang mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Durch eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen kennen, um das Infektionsrisiko bei der Arbeit mit Lebensmitteln zu minimieren.

Wenn Sie beruflich oder gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten beginnen wollen, bei denen Sie Lebensmittel z. B. herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder mit ihnen in Berührung kommen oder wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit eine aktuelle Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt, die nicht älter als drei Monate ist.

Sie können in einigen Städten und Landkreisen auch online an der Belehrung teilnehmen. Im Anschluss an die Online-Belehrung erhalten Sie nach Bestehen eines kurzen Online-Tests eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.

Kosten

Die Gebühr für die Belehrung beträgt 28,00 EUR (Ziffer 3.1.6. der Anlage zur Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung).

Rechtsgrundlagen