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Wohnraumförderung

Der Freistaat Bayern fördert den Erwerb von Wohneigentum. Eine Förderung ist von verschiedenen Faktoren (u. a. dem Jahreseinkommen und einem gewissen Prozentsatz an Eigenkapital) abhängig.

Für die behindertengerechte Anpassung von Wohneigentum ist ebenfalls eine Förderung möglich, welche an verschiedene Voraussetzungen gebunden ist (z. B. Einhaltung einer Einkommensgrenze).

Mieter einer staatlich geförderten Mietwohnung können eine monatliche Zusatzförderung (Einkommensorientierte Förderung) beantragen. Damit soll eine zumutbare Miete gewährleistet werden.

Aufgaben und Dienstleistungen:

  • Wohnungsbau; Förderung Wohnungsanpassung und behindertengerechter Umbau
  • Wohnungsbau; Förderung zum Bau und Erwerb von Wohneigentum
  • Wohnungsbau; Zusatzförderung für staatlich geförderte Mietwohnungen (EOF)

Wohnungsbau; Förderung Wohnungsanpassung und behindertengerechter Umbau

Für behindertengerechte Anpassung von bestehendem Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung kann im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms ein leistungsfreies Baudarlehen (im Ergebnis ein Zuschuss) von bis zu 10.000 Euro bewilligt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung von bestimmten Einkommensgrenzen.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen zum Beispiel der Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen oder der Einbau solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (wie etwa eine Rampe für Rollstuhlfahrer oder ein Treppenlift).

Für weitere Informationen klicken Sie hier:

Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung

Wohnungsbau; Förderung zum Bau und Erwerb von Wohneigentum

Im Rahmen der Wohnraumförderung bietet der Freistaat Bayern Darlehen aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm und dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm (Bayern-Darlehen) an.

Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung einer bestimmten Einkommensgrenze. Da die Mittel im Allgemeinen nicht für alle berechtigten Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge. Die Fördermittel sind beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt zu beantragen.

Als Folge der Förderung unterliegen die Objekte bestimmten Nutzungsauflagen. So sind die Objekte für einen festgelegten Zeitraum selbst zu nutzen.

Für weitere Informationen klicken Sie hier:

Eigenwohnraum; Beantragung einer Förderung

Wohnungsbau; Zusatzförderung für staatlich geförderte Mietwohnungen (EOF)

In dieser Förderung wird bei den staatlich geförderten Mietwohnungen nicht mehr die kostengünstige Sozialmiete vereinbart, vielmehr orientiert sich die zulässige Miete am ortsüblichen Rahmen. Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung). Die Höhe der Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts und dessen Zuordnung in bestimmte Einkommensstufen, die im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz festgelegt sind (Art. 11 BayWoFG). Die Zusatzförderung ist beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt zu beantragen.

Möchten Wohninteressenten eine geförderte Wohnung mieten, müssen sie einen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Dieser ist bei den Landratsämtern, den kreisfreien Städten oder den Großen Kreisstädten zu beantragen.

Für weitere Informationen klicken Sie hier:

Mietwohnung; Beantragung einer Zusatzförderung